Junge Frau wird von der Rettungswagenbesatzung versorgt und in den Rettungswagen gebracht

Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter

Ausbildungsziel

Die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand rettungsdienstlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und teamorientierten Mitwirkung insbesondere bei der notfallmedizinischen Versorgung und dem Transport von Patientinnen und Patienten vermitteln. Dabei sind die unterschiedlichen situativen Einsatzbedingungen zu berücksichtigen. Die Ausbildung soll die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter außerdem in die Lage versetzen, die Lebenssituation und die jeweilige Lebensphase der Erkrankten und Verletzten und sonstigen Beteiligten sowie deren Selbständigkeit und Selbstbestimmung in ihr Handeln mit einzubeziehen.

Kontakt

Landesweit zuständig

Regierungspräsidium Karlsruhe
Referat 25

abteilung2@rpk.bwl.de

Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen,

die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Feststellen und Erfassen der Lage am Einsatzort und unverzügliche Einleitung notwendiger allgemeiner Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,
  2. Beurteilen des Gesundheitszustandes von erkrankten und verletzten Personen, insbesondere Erkennen einer vitalen Bedrohung, Entscheiden über die Notwendigkeit, eine Notärztin oder einen Notarzt, weiteres Personal, weitere Rettungsmittel oder sonstige ärztliche Hilfe nachzufordern, sowie Umsetzen der erforderlichen Maßnahmen,
  3. Durchführen medizinischer Maßnahmen der Erstversorgung bei Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz und dabei Anwenden von in der Ausbildung erlernten und beherrschten, auch invasiven Maßnahmen, um einer Verschlechterung der Situation der Patientinnen und Patienten bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind,
  4. angemessenes Umgehen mit Menschen in Notfall- und Krisensituationen,
  5. Herstellen und Sichern der Transportfähigkeit der Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz,
  6. Auswählen des geeigneten Transportzielortes sowie Überwachen des medizinischen Zustandes der Patientinnen und Patienten und seiner Entwicklung während des Transports,
  7. sachgerechtes Übergeben der Patientinnen und Patienten in die ärztliche Weiterbehandlung einschließlich Beschreiben und Dokumentieren ihres medizinischen Zustandes und seiner Entwicklung,
  8. Kommunizieren mit am Einsatz beteiligten oder zu beteiligenden Personen, Institutionen oder Behörden,
  9. Durchführen von qualitätssichernden und organisatorischen Maßnahmen im Rettungsdienst sowie Dokumentieren der angewendeten notfallmedizinischen und einsatztaktischen Maßnahmen und
  10. Sicherstellen der Einsatz- und Betriebsfähigkeit der Rettungsmittel einschließlich Beachten sowie Einhalten der Hygienevorschriften und rechtlichen Arbeits- und Unfallschutzvorschriften,
  11. die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung auszuführen:
    1. Assistieren bei der ärztlichen Notfall- und Akutversorgung von Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz,
    2. eigenständiges Durchführen ärztlich veranlasster Maßnahmen bei Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz und
    3. eigenständiges Durchführen von heilkundlichen Maßnahmen, die vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder entsprechend verantwortlichen Ärztinnen oder Ärzten bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und -situationen standardmäßig vorgegeben, überprüft und verantwortet werden,
  12. mit anderen Berufsgruppen und Menschen am Einsatzort, beim Transport und bei der Übergabe unter angemessener Berücksichtigung der Gesamtlage vom individual-medizinischen Einzelfall bis zum Großschadens- und Katastrophenfall patientenorientiert zusammenzuarbeiten.

Ausbildungsträger sind die Rettungsdienstorganisationen in Baden-Württemberg. Diese betreiben sog. Lehrrettungswachen, an denen ein Teil der praktischen Ausbildung stattfindet.

Ausbildungsträger mit genehmigten Lehrrettungswachen zur Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern in Baden-Württemberg (pdf, 48 KB)

  1. Gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes und
  2. Mittlerer Schulabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung oder eine nach einem Hauptschulabschluss oder einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer.

Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Sie schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.

Die aktuelle Ausbildungsvergütung ist bei den Ausbildungsträgern zu erfragen.

Zur Führung der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ bedarf es einer Erlaubnis des Regierungspräsidiums. Dabei wird zusätzlich auch die gesundheitliche Eignung (Vorlage eines ärztlichen Attestes) und die Zuverlässigkeit (Vorlage eines pol. Führungszeugnisses –Belegart OB-) zur Ausübung des Berufs überprüft.

Weiterqualifizierung von ausgebildeten Rettungsassistentinnen und - assistenten

Nach der Übergangsvorschrift gemäß § 32 Abs. 2 NotSanG haben ausgebildete Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten die Möglichkeit, die neue Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ durch Ablegen einer Ergänzungsprüfung zu erwerben. Die staatliche Ergänzungsprüfung umfasst einen mündlichen und einen praktischen Teil. Diese Übergangsvorschrift gilt bis 31.12.2023.

Eine Zulassung zu dieser Ergänzungsprüfung ist möglich für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, welche:

  1. eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweisen
  2. eine Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent von mindestens drei Jahren nachweisen und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 480 Stunden teilgenommen haben oder
  3. eine geringere als eine dreijährige Tätigkeit oder keine Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweisen und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden teilgenommen haben. 

Die Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent ist von der Rettungswache, bei der diese Tätigkeit abgeleistet wurde, auf einem Vordruck zu bescheinigen. Der erforderliche Vordruck ist in der Anlage beigefügt. Für Personen, die in einem Beamtenverhältnis beschäftigt sind oder waren und dabei Tätigkeiten als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent oder vergleichbare Tätigkeiten ausgeübt haben, gibt es einen eigenen Vordruck, der über die Schulen oder das Regierungspräsidium erhältlich ist. 

Die Ergänzungsprüfung findet an der Schule statt, an der die weitere Ausbildung absolviert wurde (Ziffer 2 und 3).
Bei Personen mit mehr als fünfjähriger Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent (Ziffer 1), die keine weitere Ausbildung absolvieren müssen, bestimmt die zuständige Behörde die Schule, an der diese die Ergänzungsprüfung ablegen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist grundsätzlich örtlich zuständig für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die in Baden-Württemberg arbeiten und falls diese nicht oder anderswo arbeiten, welche in Baden-Württemberg leben. 

Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die über weniger als eine fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent verfügen und daher eine weitere Ausbildung für eine Zulassung zur Ergänzungsprüfung absolvieren müssen (siehe oben Ziffer 2 und 3), erhalten eine Anerkennung als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter, wenn sie innerhalb von zehn Jahren ab Inkrafttreten des Notfallsanitätergesetzes die staatliche Prüfung (sog. Vollprüfung) bestehen. Eine weitere Ausbildung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Diese Vollprüfung umfasst einen schriftlichen, mündlichen und einen praktischen Teil. 

Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die sich zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter weiterqualifizieren möchten, wenden sich an eine Notfallsanitäterschule ihrer Wahl in Baden-Württemberg und klären eine mögliche Teilnahme entweder an einer Ergänzungsprüfung oder einer Vollprüfung mit der Schule ab. Der für eine Zulassung zur Ergänzungsprüfung erforderliche Antrag ist mit den vollständigen Unterlagen bei der Schule, an der die Prüfung abgelegt werden soll, rechtzeitig einzureichen. Die einzureichenden Unterlagen sind auf dem Antragsvordruck aufgelistet. Die Schule leitet die Zulassungsunterlagen aller Prüflinge an das Regierungspräsidium Karlsruhe weiter. Nur wenn die Unterlagen vollständig eingereicht werden, ist eine Zulassung zur Prüfung möglich. Im Fall der Zulassung erhalten die Prüflinge einen schriftlichen Zulassungsbescheid.