Vergaberecht

Öffentliche Aufträge über Leistungen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen vergeben.

Die Marktüberwachung, Referat 111 am Regierungspräsidium Tübingen, vergibt für die Abteilung 11 Leistungen wie zum Beispiel Laboranalytik von Spielzeug an Prüfinstitute.

Vergibt die öffentliche Hand Aufträge, ist ihr Handeln fiskalischer Natur. Dabei schließt sie privatrechtliche Verträge, die die Deckung eines Bedarfs an Liefer-, Bau- und Dienstleistungen gegen Entgelt zum Gegenstand haben.

 

Europäisches Vergaberecht

Nationales Vergaberecht

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Zwei Experten besprechen sich am Tisch

Europäisches Vergaberecht

Für die Überprüfung, ob öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffung von Waren,- Bau- oder Dienstleistungen oder der Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen gegen das dabei einzuhaltende Vergaberecht verstoßen haben, können bei den sogenannten europaweiten Vergaben die Vergabekammern (siehe Merkblatt mit allgemeinen Hinweisen) angerufen werden. Europaweite Vergabeverfahren liegen vor, wenn die Auftragswerte die von der EU in den Richtlinien festgelegten sogenannten Schwellenwerte erreichen oder übersteigen, auf die § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verweist.

Antragsberechtigt sind ausschließlich Unternehmen, die ein unmittelbares Interesse am Auftrag oder der Konzession haben und geltend machen, durch Vergabeverstöße in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Die Unternehmen erhalten damit die Möglichkeit, ihre subjektiven Rechte in einem eigens dafür geschaffenen Rechtsweg geltend zu machen. Die Vergabekammern können, wenn der Zuschlag noch nicht wirksam erteilt wurde, bei Vorliegen von Rechtsverletzungen Maßnahmen anordnen, bis hin zur Aufhebung von Vergabeverfahren, um diese Rechtsverletzungen zu beseitigen.

Die beim Regierungspräsidium Karlsruhe eingerichtete Vergabekammer ist hierbei für alle öffentlichen Auftraggeber zuständig, die ihren Sitz in Baden-Württemberg haben, ausgenommen solcher Auftraggeber, die dem Bund zuzurechnen sind.

Das in den §§ 155 ff GWB geregelte Verfahren ist gerichtsähnlich ausgestattet. Die Vergabekammern entscheiden in der Regel nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem haupt- und einem ehrenamtlichen Beisitzer. Diese üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus. Gegen die Entscheidungen der Vergabekammern kann die unterliegende Partei sofortige Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht Karlsruhe einlegen.

Für die Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, die derjenige Beteiligte zu tragen hat, der unterliegt. Diese Kosten richten sich in erster Linie nach dem Auftragswert und liegen in der Regel zwischen 2.500 Euro und 50.000 Euro. Der Unterliegende hat auch die notwendigen Aufwendungen des oder der anderen obsiegenden Verfahrensbeteiligten zu tragen.

Nationales Vergaberecht

Für die Überprüfung, ob öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffung von Waren-, Bau- oder Dienstleistungen gegen das dabei einzuhaltende Vergaberecht verstoßen haben und dadurch Unternehmen, die ein Interesse am Auftrag haben, in ihren Rechten verletzt wurden, kann bei Nichterreichen der Schwellenwerte die Rechtsaufsichtsbehörde des jeweiligen öffentlichen Auftraggebers angerufen werden.

Die Regierungspräsidien sind hierbei zuständige Rechtsaufsichtsbehörde für Stadt- und Landkreise und die Großen Kreisstädte; in dieser Eigenschaft werden die Referate 14 der Regierungspräsidien tätig, soweit für diese Kommunen nicht die jeweilige Fachaufsicht in den Regierungspräsidien zuständig ist. Dort wird die Rechtmäßigkeit in einem formlosen Verfahren geprüft.