Schornsteinfegerwesen

Landesweite Zuständigkeit
Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 14
Kommunales, Stiftungen, Sparkassenwesen und Tariftreue
Sandra Meckel
0711 904-11414
0711 904-11490
sandra.meckel@rps.bwl.de
Das Regierungspräsidium Stuttgart ist landesweit für die Ausschreibung der etwa 930 Kehrbezirke in Baden-Württemberg und die Auswahl der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen bzw. bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zuständig. Darüber hinaus nimmt das Regierungspräsidium Stuttgart landesweit die Aufgaben der Widerspruchsbehörde gegen Entscheidungen, die auf Grundlage des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) und der Kehr-und Überprüfungsordnung (KÜO) ergehen, wahr und übt in diesem Bereich die Fachaufsicht über die unteren Verwaltungsbehörden (Landratsämter und Stadtkreise) aus.
Bei den Schornsteinfegerarbeiten ist zwischen hoheitlichen und nicht hoheitlichen Tätigkeiten zu unterscheiden. Zu den hoheitlichen Tätigkeiten (§§ 13 ff. SchfHwG) zählen insbesondere die Durchführung der Feuerstättenschau, der Erlass des Feuerstättenbescheids, die Führung des Kehrbuchs sowie Bauabnahmen. Nicht hoheitliche Tätigkeiten stellen wiederum die regelmäßigen Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten dar. Der Zeitpunkt zur Durchführung dieser Arbeiten wird im Feuerstättenbescheid festgesetzt. Für die fristgerechte Erbringung des Nachweises über die Durchführung dieser Arbeiten sind die Eigentümer einer Liegenschaft verantwortlich.
Während die hoheitlichen Tätigkeiten zwingend von der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchzuführen sind, kann für die nicht hoheitlichen Tätigkeiten durch die Eigentümer einer Liegenschaft ein Schornsteinfegerbetrieb nach Wahl beauftragt werden. Der beauftragte Betrieb muss mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sein oder die Anforderungen für eine grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 der Handwerksordnung erfüllen.
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nehmen in ihrer Funktion zudem Aufgaben wahr, die in die Zuständigkeit der Baurechts- und Immissionsschutzbehörden fallen. Für die Entscheidung über Widersprüche in baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Angelegenheiten ist das jeweils damit betraute Referat des Regierungspräsidiums, in dem sich die betroffene Liegenschaft befindet, zuständig.
Allgemeine Informationen
Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin und zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (AAVO-Schornsteinfeger) (PDF, 385 KB)
Erläuterungen zur Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin und zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (AAVO-Schornsteinfeger) (PDF, 116 KB)
Anlage zur Bewerbung
Aktuelle Ausschreibungen
Beschreibung | Bewerbungsfrist | Dateityp | Größe |
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Landkreis Böblingen Nr. 2 - Teile der Gemeinde Weil im Schönbuch und der Stadt Holzgerlingen | 19.05.2022 | 116 KB | |
Landkreis Böblingen Nr. 5 - Teil Stadt Sindelfingen | 19.05.2022 | 116 KB | |
Landkreis Esslingen Nr. 14 - Gemeinde Unterensingen, Teil der Stadt Wendlingen am Neckar, Teile der Gemeinden Oberboihingen und Köngen | 19.05.2022 | 115 KB | |
Landkreis Esslingen Nr. 29 - Gemeinde Neckartailfingen, Teil der Stadt Aichtal, Teile der Gemeinden Neckartenzlingen und Wolfschlugen | 19.05.2022 | 115 KB | |
Landkreis Karlsruhe Nr. 17 - Teile der Stadt Waghäusel | 19.05.2022 | 115 KB | |
Landkreis Karlsruhe Nr. 19 - Teile der Städte Waghäusel und Philippsburg | 19.05.2022 | 115 KB | |
Landkreis Rastatt Nr. 17 - Teile der Städte Bühl und Baden-Baden | 19.05.2022 | 115 KB |