Bild zeigt einen Schornsteinfeger auf einem Dach

Schornsteinfegerwesen

Dienstgebäude Ruppmannstraße 21 in Stuttgart-Vaihingen

Landesweite Zuständigkeit

Regierungspräsidium Stuttgart

Referat 14
Kommunales, Stiftungen, Sparkassenwesen und Tariftreue

Sandra Meckel
0711 904-11414
0711 904-11490
schornsteinfegerwesen@rps.bwl.de
Mo-Do vormittags

Viola Reinold
0711 904-11415
0711 904-11490
schornsteinfegerwesen@rps.bwl.de
Mi-Fr vormittags

 

​Das Regierungspräsidium Stuttgart ist landesweit für die Ausschreibung der etwa 930 Kehrbezirke in Baden-Württemberg und die Auswahl der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen bzw. bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zuständig. Darüber hinaus nimmt das Regierungspräsidium Stuttgart landesweit die Aufgaben der Widerspruchsbehörde gegen Entscheidungen, die auf Grundlage des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) und der Kehr-und Überprüfungsordnung (KÜO) ergehen, wahr und übt in diesem Bereich die Fachaufsicht über die unteren Verwaltungsbehörden (Landratsämter und Stadtkreise) aus.

Bei den Schornsteinfegerarbeiten ist zwischen hoheitlichen und nicht hoheitlichen Tätigkeiten zu unterscheiden. Zu den hoheitlichen Tätigkeiten (§§ 13 ff. SchfHwG) zählen insbesondere die Durchführung der Feuerstättenschau, der Erlass des Feuerstättenbescheids, die Führung des Kehrbuchs sowie Bauabnahmen. Nicht hoheitliche Tätigkeiten stellen wiederum die regelmäßigen Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten dar. Der Zeitpunkt zur Durchführung dieser Arbeiten wird im Feuerstättenbescheid festgesetzt. Für die fristgerechte Erbringung des Nachweises über die Durchführung dieser Arbeiten sind die Eigentümer einer Liegenschaft verantwortlich.

Während die hoheitlichen Tätigkeiten zwingend von der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchzuführen sind, kann für die nicht hoheitlichen Tätigkeiten durch die Eigentümer einer Liegenschaft ein Schornsteinfegerbetrieb nach Wahl beauftragt werden. Der beauftragte Betrieb muss mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sein oder die Anforderungen für eine grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 der Handwerksordnung erfüllen.

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nehmen in ihrer Funktion zudem Aufgaben wahr, die in die Zuständigkeit der Baurechts- und Immissionsschutzbehörden fallen.  Für die Entscheidung über Widersprüche in baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Angelegenheiten ist das jeweils damit betraute Referat des Regierungspräsidiums, in dem sich die betroffene Liegenschaft befindet, zuständig.