Ein geflecktes Kalb liegt im Stroh, im Hintergrund sieht man Kühe

Tierschutz-Fachreferate

Im Bereich des Tierschutzes haben die Regierungspräsidien folgende Aufgaben: Genehmigungs- und Anzeigeverfahren bei Tierversuchen nach dem Tierschutzgesetz und der Tierschutz-Versuchstierverordnung.

Tierversuche sind grundsätzlich genehmigungspflichtig; unter bestimmten Bedingungen ist nur eine Anzeige erforderlich. Zuvor muss ein Antrag auf Genehmigung gestellt werden. Die Einrichtungen, die Tierversuche durchführen, müssen einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte benennen, der unabhängig und weisungsfrei ist und der die Antragsteller berät. Zu allen genehmigungspflichtigen Anträgen müssen die Tierschutzbeauftragten eine Stellungnahme abgeben.

Kontakte

Regierungspräsidium Stuttgart

Referat 35

Regierungspräsidium Karlsruhe

Referat 35

Regierungspräsidium Freiburg

Referat 35

Regierungspräsidium Tübingen

Referat 35


Aktuelle Veranstaltungsankündigung für den 14.11.2023:

Fachfortbildung für in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen tätige Amtstierärzte und Tierschutzbeauftragte

Organisation und Ansprechpartner:

Regierungspräsidium Tübingen; Referat 35

Geschäftsführung der Kommissionen nach § 15 Tierschutzgesetz („Tierversuchskommissionen“)

Tierversuche dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn entsprechende Methoden zum Ersatz oder zur Einschränkung von Tierversuchen nicht vorhanden sind und sie ethisch vertretbar sind.
Die Anträge auf Genehmigung eines Tierversuchs müssen einer Kommission nach § 15 Tierschutzgesetz („Tierversuchskommission“) vorgelegt werden. Bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen wird die Behörde von einer Sachverständigen-Kommission, der so genannten "Ethik-Kommission", bestehend aus Vertretern von Tierschutzorganisationen und Wissenschaft, unterstützt und beraten.

Erlaubnisverfahren zur Zucht und Haltung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 11 Tierschutzgesetz

Einrichtungen, die Tierversuche durchführen oder Versuchstiere halten oder züchten, benötigen eine entsprechende Erlaubnis gem. § 11 Tierschutzgesetz.  Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist insbesondere das Vorhandensein von geeigneten Räumen und Einrichtungen, qualifiziertem Personal, und es müssen Tierschutzbeauftragte sowie ein Tierschutzausschuss bestellt worden sein.

Fachaufsicht / Bearbeitung von Grundsatzfragen des Tierschutzrechts

Die Regierungspräsidien haben die Fachaufsicht über die für den Tierschutz zuständigen unteren Verwaltungsbehörden der Stadt-und Landkreise in Baden-Württemberg und bearbeiten die fachliche Anfragen der nachgeordneten Behörden. Des Weiteren sind die Regierungspräsidien für die Bearbeitung von Widersprüchen gegen tierschutzrechtliche Anordnungen der unteren Verwaltungsbehörden zuständig.

Schlachthofmonitoring

Im Rahmen der Fachaufsicht führen die Regierungspräsidien ein sogenanntes Schlachthofmonitoring durch und kontrollieren dabei die größeren Schlachtbetriebe zusammen mit den vor-Ort zuständigen Überwachungsbehörden. Beim Schlachthofmonitoring werden alle tierschutzrelevanten Sachverhalte eines Schlachtbetriebes erfasst. Es wird geprüft, ob der Betreiber des Schlachtbetriebes u. a. die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen in seinem Betrieb sicherstellt.

Eine Herde Schafe zieht über die Wacholderheide

Unterlagen aller Regierungspräsidien Baden-Württemberg

Die Dokumente sind nicht barrierefrei.

BeschreibungDateitypGröße
Antragsformular für Tierversuche Baden-Württemberg (Stand: Februar 2023) docx 134 KB