Rettungsdienstfahrzeug mit Blaulicht

Rettungsdienst

Die Regierungspräsidien üben im Bereich Notfallrettung die Fachaufsicht über die Landratsämter sowie in Stadtkreisen über die Gemeinden als untere Verwaltungsbehörden aus und unterstützen diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Der Schwerpunkt liegt dabei darin, die unteren Verwaltungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Rechtsaufsicht über den jeweiligen Bereichsausschuss für den Rettungsdienst (im Folgenden BA) zu beraten.

Dem BA obliegt es, die Angelegenheiten des Rettungsdienstes in seinem Rettungsdienstbereich zu beobachten, zu beraten und zu regeln (Ausnahme: Luftrettung; diese liegt beim Innenministerium). Insbesondere hat der BA den so genannten Bereichsplan aufzustellen, jährlich zu überprüfen und bei notwendigen Änderungen zeitnah fortzuschreiben. In diesem Bereichsplan sind der Standort der Integrierten Leitstelle, die Zahl und die Standorte der bedarfsgerechten Rettungswachen für die Notfallrettung, die für die notärztliche Versorgung erforderlichen Vorhaltungen sowie die jeweilige personelle und sächliche Ausstattung festzulegen. Dabei muss der BA insbesondere die notärztliche Versorgung in seinem Rettungsdienstbereich planerisch sicherstellen. Zu den Aufgaben des BA zählen daher auch die Gewinnung von Notärzten und die Bestimmung des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst. Schließlich legt der BA auch das jährliche Leitstellenentgelt fest.

Die Rechtsaufsichtsbehörden sind seit Novellierung des Rettungsdienstgesetzes im Jahr 2015 dafür zuständig, den vom BA aufgestellten bzw. fortgeschriebenen Bereichsplan auf Genehmigungsfähigkeit zu prüfen und ihn zu genehmigen, wenn er nicht wegen eines Planungsfehlers rechtlich zu beanstanden ist. Erst mit dieser Genehmigung ist der Bereichsplan für Kostenträger und Leistungserbringer verbindlich.

Erstreckt sich ein Rettungsdienstbereich über mehrere Stadt- und/oder Landkreise, übt das jeweilige Regierungspräsidium oder eine von ihm bestimmte Behörde die Rechtsaufsicht über den betreffenden Bereichsausschuss für den Rettungsdienst aus.

Ärztliche Leitung Rettungsdienst (ÄLRD) an den Regierungspräsidien

2018 wurde die Funktion ÄLRD an den Regierungspräsidien geschaffen und 2019 umgesetzt. Der Schwerpunkt liegt hier in der Qualitätssicherung im Rettungsdienst.

Die Kernaufgaben der ÄLRD an den Regierungspräsidien sind:

  • Mitwirkung an landesweiten Gremien des Rettungsdienstes;
  • Teilnahme an regionalen oder bundesweiten Gremien;
  • Mitwirkung an der Ausarbeitung fachlicher Konzepte in unterschiedlichen Themenbereichen, z.B. Fortbildungspflicht nach § 9 Abs. 4 RDG, Handlungsempfehlungen für den Leitenden Notarzt, Ausbildungskonzept für die Organisatorischen Leiter Rettungsdienst (OrgL), Notrufabfragesystem, Telenotarzt, landesweit einheitliche Ausstattung von Rettungsmitteln etc.;
  • Ansprechpartner für Hilfsorganisationen, Einrichtungen und Behörden, insbesondere fachlicher Austausch mit der Stelle zur trägerübergreifenden Qualitätssicherung im Rettungsdienst Baden-Württemberg (SQR-BW), den Leitenden Notärzten der Rettungsdienstbereiche, den für den Rettungsdienst verantwortlichen Ärzten der Hilfsorganisationen auf Landesebene sowie deren Unterstützung bei der Umsetzung und Sicherstellung landesweit einheitlicher Vorgaben;
  • Unterstützung des Innenministeriums bei notfallmedizinischen und rettungsdienstlichen Fragestellungen.
Rettungsboot auf dem Bodensee, im Vordergurnd eine Boje

Förderung

Die Regierungspräsidien fördern insbesondere die Errichtung von Rettungswachen des Rettungsdienstes sowie des Berg- und Wasserrettungsdienstes und Projekte zur technischen oder organisatorischen Weiterentwicklung des Rettungsdienstes (§§ 26 und 30 RDG). Ausschlaggebend für die Zuständigkeit eines Regierungspräsidiums ist der Standort der jeweiligen Rettungswache.

Zu den Aufgaben der Regierungspräsidien gehört dabei der gesamte Prozess von der Beratung der Antragsteller und der Prüfung von Anträgen sowie Prioritätenlisten über die Erstellung der Förderbescheide und die Auszahlung der Fördermittel bis hin zur Prüfung der Verwendungsnachweise einschließlich Vor-Ort-Begehungen.

Darüber hinaus bewilligen die Regierungspräsidien für den Berg- und Wasserrettungsdienst Zuschüsse zur Ausbildung von Rettungshelferinnen und -helfern sowie Rettungssanitäterinnen und -sanitätern, zu Verwaltungskosten und zur Beschaffung von Rettungsmitteln. Ausschlaggebend für die Zuständigkeit eines Regierungspräsidiums ist hier der Sitz des Antragstellers.

Informationen zur Förderung im Rettungsdienst und Formulare für Antragsteller

Krankentransport

Die Regierungspräsidien erteilen die Genehmigung zum Krankentransport, wenn ein Krankentransportunternehmen seinen Sitz außerhalb des Landes Baden-Württemberg hat und solche Transporte im jeweiligen Regierungsbezirk durchführen will.

Hat das Unternehmen seinen Sitz in Baden-Württemberg, bedarf es einer Genehmigung der Landratsämter bzw. in Stadtkreisen der Gemeinden als untere Verwaltungsbehörden; insoweit üben die Regierungspräsidien die Fachaufsicht aus und sind ggf. als Widerspruchsbehörde gefordert.

Informationen zur Krankentransport-Genehmigung und Formulare

Weitere Aufgaben

  • Die Regierungspräsidien beraten die im jeweiligen Regierungsbezirk bestehenden Sonderrettungsdienste (Wasserrettungsdienst, Bergrettungsdienst) in allen rechtlichen Fragen der Durchführung des Rettungsdienstes.
  • Die Regierungspräsidien üben die Vertragsaufsicht aus über die Erfüllung der sich aus der jeweiligen Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen derjenigen Leistungsträger, die ihren Sitz im jeweiligen Regierungsbezirk haben.

Leistungsträger sind bspw. der Arbeiter-Samariter-Bund, das Deutsche Rotes Kreuz mit seiner Bergwacht Württemberg, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser-Hilfsdienst sowie ferner die DRF Luftrettung, die Bergwacht Schwarzwald und die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft.

  • Schließlich richten die Regierungspräsidien nach dem Rettungsdienstgesetz Schiedsstellen über Benutzungsentgelte für Leistungen des Rettungsdienstes sowie für Leistungen der Notärzte ein.