Altenpfleger mit Patient

Altenpflegerin / Altenpfleger

Durch die Pflegeberufereform werden die bisherigen Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu einer generalistischen Pflegeausbildung als Pflegefachfrau / Pflegefachmann zusammengeführt.

Die Ausbildung in der Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflege ist daher seit 01.01.2020 nicht mehr möglich. Allerdings werden bereits vor diesem Stichtag begonnene Ausbildungen nach den bisherigen Vorschriften des Altenpflegegesetzes bzw. Krankenpflegegesetze​s abgeschlossen.​​​​​

​Ausbildungsziel

Die Ausbildung soll Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur selbständigen und eigenverantwortlichen Pflege einschließlich der Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen erforderlich sind. Ausbildungsschwerpunkte sind u. a. die personen- und situationsbezogene Pflege sowie die Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung.

​Aufnahmevoraussetzungen

  1. Realschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss oder eine abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert oder
    Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss und
    • eine erfolgreich abgeschlossene, mindestens 2-jährige abgeschlossene Berufsausbildung oder
    • die Erlaubnis als Altenpflegehelferin, Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer
  2. Gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes
  3. Ausbildungsvertrag mit dem Träger einer Einrichtung der Altenhilfe
  4. Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse.

​Ausbildungsverlauf

Die 3-jährige Ausbildung beinhaltet theoretischen und praktischen Unterricht von 2.100 Stunden und praktische Ausbildung von 2.500 Stunden und endet mit einer staatlichen Prüfung.

Ausbildungskosten

Schulgeld wird nicht erhoben. Im Einzelfall kann eine Förderung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bzw. eine Förderung durch die Agentur für Arbeit in Betracht kommen.

​Berufsbezeichnung

Zur Führung der Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" bedarf es einer Erlaubnis des zuständigen Regierungspräsidiums. Dabei wird die gesundheitliche Eignung (Vorlage eines ärztlichen Attests) und die persönliche Zuverlässigkeit (Vorlage eines Führungszeugnisses) zur Ausübung des Berufs überprüft.

​Weiterbildung

An staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten bestehen -bei entsprechender Berufserfahrung- derzeit folgende Weiterbildungsmöglichkeiten auf Grundlage von Rechtsverordnungen des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2000 (Gesetzblatt Baden-Württemberg vom 09. Februar 2001 Seiten 58 ff) bzw. vom 22.07. und 02.08.2004 (Gesetzblatt Baden-Württemberg vom 14.09.2004, Seiten 663 ff und 672 ff):

  • pflegerische Leitung einer Station oder Einheit
  • Onkologie
  • Psychiatrie
  • Rehabilitation
  • Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste
  • Gerontopsychiatrie

Staatlich anerkannte Weiterbildungsstätten für

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