Katastrophenschutzübung "Heißer Süden" 2017 - gestellter Unfall auf Bundesstraße

Katastrophen- und Zivilschutz

Die Regierungspräsidien als höhere Katastrophenschutzbehörden leiten bei einer Katastrophe gemeinsam mit dem Innenministerium als Oberster Katastrophenschutzbehörde und den Landratsämtern und Stadtkreisen als Unteren Katastrophenschutzbehörden deren Bekämpfung ein.

Wann spricht man von einer Katastrophe?

Feuerwehr löscht Feuer

Nach dem Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz) Baden-Württemberg wird eine Katastrophe definiert als ein Geschehen,

  • das Leben oder die Gesundheit zahlreicher Menschen oder Tiere, der Umwelt, erheblicher Sachwerte oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung
  • in so ungewöhnlichem Maße gefährdet oder schädigt,
  • dass es geboten erscheint, ein zu seiner Abwehr und Bekämpfung erforderliches Zusammenwirken von Behörden, Stellen und Organisationen unter die einheitliche Leitung der Katastrophenschutzbehörde zu stellen.

 

Folgende Ereignisse können als Katastrophe eingestuft werden:

  • Naturkatastrophen wie zum Beispiel Hochwasser, Orkane, Erdbeben,
  • außergewöhnliche Schadensereignisse wie zum Beispiel schwere Unfälle auf der Straße, der Schiene, zu Wasser und in der Luft,
  • Unfälle in einem Kernkraftwerk, 
  • Terroranschläge mit atomaren, biologischen oder chemischen Waffen.

In solchen Ausnahmesituationen ist der Katastrophenschutz gefordert, um der Bevölkerung eine Rückkehr in geregelte Lebensumstände zu ermöglichen. Für den Katastrophenschutz sind grundsätzlich die Länder zuständig, im Verteidigungsfall hingegen ist es der Bund im Rahmen des Zivilschutzes. Unabhängig davon arbeiten Bund und Länder für das gemeinsame Ziel „Bevölkerungsschutz“ eng zusammen und unterstützen sich gegenseitig.

Organisation und Aufgaben

In Baden-Württemberg sind die Katastrophenschutzbehörden in die drei folgenden Verwaltungsebenen gegliedert:

  • das Innenministerium als oberste Katastrophenschutzbehörde für Aufgaben, die sich über einen Regierungsbezirk oder über Landesgrenzen hinaus erstrecken (§ 6 Absatz 3, 4 Landeskatastrophenschutzgesetz)
     
  • die Regierungspräsidien als höhere Katastrophenschutzbehörden für die Umgebung kerntechnischer Anlagen und für Aufgaben, die sich über einen Land- oder Stadtkreis hinaus erstrecken (§ 6 Absatz 2 Nr. 1, 2 Landeskatastrophenschutzgesetz)
     
  • die unteren Verwaltungsbehörden als untere Katastrophenschutzbehörden; dies sind die Bürgermeisterämter der Stadtkreise und die Landratsämter (§ 6 Absatz 1 Landeskatastrophenschutzgesetz)

Der Katastrophenschutz als gemeinschaftliche Aufgabe

Katastrophenschutzübung "Heißer Süden" 2017

Die Katastrophenschutzbehörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Aufgabe, Katastrophen zu bekämpfen, bei der vorläufigen Beseitigung von Katastrophenschäden mitzuwirken und die dafür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen. Im Katastrophenfall übernehmen sie die Gesamtleitung der Katastrophenbekämpfung, koordinieren die Einsatzkräfte und kümmern sich ggfs. um die Anforderung überörtlicher Hilfe.

Im „Alltagsbetrieb“ sind die Katastrophenschutzbehörden zuständig für die Ausarbeitung von Katastrophen-, Alarm- und Einsatzplänen für die Bewältigung von Katastrophen. Hierzu gehört insbesondere auch die regelmäßige „Beübung“ dieser Pläne. Außerdem nehmen die Katastrophenschutzbehörden umfangreiche Informations-, Planungs-, Vorsorge- und Mitwirkungsaufgaben in Fachgruppen wahr.

Die Ausführung der angeordneten Maßnahmen erfolgt in den vier Regierungsbezirken durch Feuerwehren, Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), Bergwacht Schwarzwald, Bundesverband Rettungshunde (BRH), Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG), DRF Luftrettung, Deutsches Rotes Kreuz (DRK), Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH) und Malteser-Hilfsdienst (MHD) sowie durch eigene Einheiten der Stadt- und Landkreise (sogenannte „Regieeinheiten“). Ergänzt wird der Katastrophenschutzdienst durch Amtshilfe der Bundeswehr, der Landes- und der Bundespolizei sowie der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW).

Aufgaben der Regierungspräsidien als höhere Katastrophenschutzbehörden

Neben der Bekämpfung von Katastrophen haben die Regierungspräsidien als höhere Katastrophenschutzbehörden folgende Aufgaben: 

  • Aufsicht über die 35 Land- und die 9 Stadtkreise des Landes Baden-Württemberg als untere Katastrophenschutzbehörden und Unterstützung dieser Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben (z. B. bei Alarmplänen, bei allgemeinen Gefahrenabwehrplänen, bei der Katastrophenschutz-Ausstattung sowie bei der Aufstellung und Unterhaltung von Katastrophenschutzeinheiten),
  • Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen, z. B.
    • Erstellung und Aktualisierung von Katastrophenschutzplänen des Regierungspräsidiums,
    • Regelmäßige Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung von Bevölkerungsschutz-Übungen, um die Krisenreaktionsfähigkeit zu verbessern und die Zusammenarbeit der unterschiedlichen Verwaltungsebenen zu trainieren,
    • Sicherstellung und regelmäßige Beübung von Kommunikationsverbindungen zwischen Regierungspräsidien und Innenministerium sowie zu den Stadt- und Landkreisen für den Fall, dass die üblichen Kommunikationswege (Telefon, Internet, Mobilfunk) ausfallen,
    • Schulung des sogenannten Verwaltungsstabs („Krisenstab“) des jeweiligen Regierungspräsidiums, um beispielsweise durch regelmäßige Alarmierungsübungen sicherzustellen, dass er im Bedarfsfall jederzeit kurzfristig einberufen werden kann.
  • Unterstützung des Fernmeldewesens der sogenannten „nichtpolizeilichen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben“ (BOS).
  • Kontaktpflege zu den (privaten) Hilfsorganisationen, dem THW und der Bundeswehr als Partner im Bevölkerungsschutz.

Sicherheit in Kernkraftwerken: