Viehtransporter auf Straße

Tiertransporte

Informationen zur Zulassung für Transportunternehmen und Straßentransportmitteln für lange Beförderungen

Ab dem 01.10.2023 ist die Stabsstelle Tiergesundheit, Tierschutz und Verbraucherschutz (STV) Sachgebiet Tierschutz „Task Force Tiertransporte“ (TF TT) gemäß Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Tiertransport des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 20.06.2023 für folgende, tierschutzrechtliche Zulassungsverfahren landesweit zuständig:

  • Zulassung von Transportunternehmern, die lange Beförderungen (über 8 Stunden) gemäß Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 durchführen (Typ-II-Zulassung, diese beinhaltet dann auch die Typ-I Zulassung)
  • Zulassung von Straßentransportmitteln für lange Beförderungen (über 8 Stunden) nach Art. 18 Verordnung (EG) Nr. 1/2005
  • sowie Transportbehälter gemäß Art. 7 Abs. 3 VO 1/2005 (Transportbehälter für Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen oder Hausschweine, ausgenommen Geflügel, Fische und Heimtiere)

Kontakt

Stabsstelle Tiergesundheit, Tierschutz und Verbraucherschutz

Task Force Tiertransporte
Regierungspräsidium Tübingen
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen
stv-taskforce-tiertransporte@rpt.bwl.de
07071 757-3516

Bitte beachten Sie:

Zulassungen für Transportunternehmer, beispielsweise gemäß Art. 10 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Beförderungen ausschließlich unter 8 Stunden; alleinige Typ 1-Zulassung) sowie Viehverkehrsverordnung oder Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, werden weiterhin durch das für den Transportunternehmer zuständige Veterinäramt erteilt.

Voraussetzungen für die Zulassung:

  • Firmensitz in Baden-Württemberg
  • Es wurde keine Typ-II-Zulassung bei einer anderen zuständigen Behörde desselben oder eines anderen Mitgliedstaats beantragt oder von einer solchen Behörde erteilt.
  • Nachweise über ausreichendes und geeignetes Personal sowie über ausreichende und angemessene Ausrüstungen und Verfahren, um den rechtlichen Vorgaben nachzukommen.
  • Keine tierschutzrechtlichen Verstöße des Antragstellers während eines Zeitraums von drei Jahren vor dem Tag der Antragstellung.

Ergänzend sind folgende Dokumente vorzulegen:

  • Gültige Zulassungsnachweise oder Zulassungsanträge für sämtliche Straßentransportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden/werden sollen.
  • Nachweis über den Einsatz von Navigationssystemen für den Transport von Nutztieren außer von Nutzgeflügel, Nutzfischen und registrierten Equiden bzw. für alle übrigen Tierarten ein Nachweis über die Verfahren, mit denen Transportunternehmer die Bewegungen der ihrer Verantwortung unterstehenden Straßenfahrzeuge verfolgen und aufzeichnen können.
  • Notfallpläne, die in dringenden Fällen zum Tragen kommen.
  • Amtliches Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, jeweils zur Vorlage bei einer Behörde (zu beantragen bei der zuständigen Gemeinde-/Stadtverwaltung oder beim Bundesamt für Justiz; nicht erforderlich bei Änderungsanträgen).
  • Gewerbeanmeldung.
  • Gültige Erlaubnis gemäß § 3 Güterkraftverkehrsgesetz oder EU-Lizenz gemäß VO (EG) 1072/2009.

Formulare / Merkblätter sind unten aufgeführt.

  • Es wurde keine Zulassung bei einer anderen zuständigen Behörde desselben oder eines anderen Mitgliedstaats beantragt oder von einer solchen Behörde erteilt.
  • Das Transportmittel muss den Anforderungen gemäß Anhang I Kapitel II und VI der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in Bezug auf Konstruktion, Bauweise und Wartung genügen.

Ergänzend sind folgende Dokumente vorzulegen:

  • Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 1.
  • Nachweis über den Einsatz von Navigationssystemen für den Transport von Nutztieren (nicht erforderlich bei Straßentransportmitteln für den Transport von Hausgeflügel und registrierten Equiden) bzw. für alle übrigen Tierarten ein Nachweis über die Verfahren, mit denen Transportunternehmer die Bewegungen der ihrer Verantwortung unterstehenden Straßenfahrzeuge verfolgen und aufzeichnen können.
  • Nachweis Temperaturüberwachungssystem mit Datenschreiber und Warneinrichtung (erforderlich bei Straßentransportmitteln für den Transport von Equiden (ausgenommen registrierte Equiden), Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen).
  • Nachweis über Leistungsfähigkeit des Lüftungssystems (erforderlich bei Straßentransportmitteln für den Transport von Equiden (ausgenommen registrierte Equiden), Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen).

Hinweis:
Bei Anträgen auf Fahrzeugzulassung ist das Einreichen eines DEKRA-Gutachtens nicht länger notwendig. Unsere Antragsformulare werden diesbezüglich zeitnah angepasst werden.

Die Straßentransportmittel sind vor der Zulassungserteilung zur Abnahme bei der Task Force Tiertransporte in Tübingen vorzustellen.

Formulare / Merkblätter sind unten aufgeführt.

Die Gebühren für die Bearbeitung von Zulassungsanträgen betragen i.d.R. zwischen 500 - 1400 Euro.