FAQ Stiftungen: Anerkennung, Satzungsänderungen, Aufhebung

Sowohl natürliche Personen, die voll geschäftsfähig sind, als auch juristische Personen können Stifterin oder Stifter werden.

Die Gründung einer Stiftung setzt ein Stiftungsgeschäft voraus, das den Willen des Stifters, eine Stiftung zu gründen, zum Ausdruck bringt und in dem sich der Stifter gleichzeitig verpflichtet, ein genau bestimmtes Vermögen auf die noch zu entstehende Stiftung zu übertragen. Das Stiftungsgeschäft bedarf nach § 81 Abs. 1 BGB der Schriftform, es muss also vom Stifter eigenhändig unterschrieben (§ 126 Abs. 1 BGB) oder notariell beurkundet werden (§ 126 Abs. 4 BGB).

Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über

  1. den Namen der Stiftung,
  2. den Sitz der Stiftung,
  3. den Zweck der Stiftung,
  4. das Vermögen der Stiftung,
  5. die Bildung des Vorstands der Stiftung.

Die vom Stifter entworfene Satzung soll schließlich nähere rechtliche Bestimmungen zur Stiftung enthalten.

Das Vermögen kann aus Vermögenswerten aller Art bestehen, es muss jedoch so geartet sein, dass der Stiftungszweck regelmäßig aus den Erträgen erfüllt werden kann. Die Höhe des Vermögens ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, die Stiftung ist jedoch derart mit Kapital auszustatten, dass aus den Erträgen eine dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint. Dies ist in der Regel erst ab einem Stiftungsvermögen von 200.000 Euro der Fall.

Die Stiftung als selbstständige und rechtsfähige juristische Person entsteht allerdings erst mit der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde.

Da die Stiftung als selbstständige und rechtsfähige juristische Person erst mit der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde entsteht, wird empfohlen, sich frühzeitig und vor dem Einreichen der Unterlagen mit der Stiftungsbehörde in Verbindung zu setzen.

Für die Anerkennung müssen grundsätzlich folgende Unterlagen bei der Stiftungsbehörde eingereicht werden:

  • Stiftungsgeschäft in dreifacher Ausfertigung (handschriftlich unterschrieben oder notariell beurkundet)
  • Stiftungssatzung in dreifacher Ausfertigung
  • vorläufige Bescheinigung vom zuständigen Finanzamt über die Gemeinnützigkeit (nur bei gemeinnützigen Stiftungen)
  • Vermögensnachweis/Eröffnungsbilanz
  • ggf. Testament
  • ggf. Testamentsvollstreckerzeugnis
  • ggf. Vollmacht
  • ggf. Auszug aus dem Handelsregister/Vereinsregister
  • ggf. Grundbuchauszug

Die Voraussetzungen und das Verfahren für Satzungsänderungen ergeben sich grundsätzlich aus der Stiftungssatzung.
Satzungsänderungen durch die entsprechenden Stiftungsorgane können unter folgenden Voraussetzungen genehmigt werden:

  • Die Satzung lässt eine Änderung ausdrücklich zu.
  • Es besteht ein die Änderung rechtfertigender Grund. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn die Änderung wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse geboten ist.
  • Die Änderung steht mit dem erklärten oder mutmaßlichen ursprünglichen Willen des Stifters im Einklang. Der in der Satzung niedergelegte Wille des Stifters darf nur zeitgemäß modifiziert, nicht aber in seiner Tendenz verändert werden.

Nach § 6 des Stiftungsgesetztes bedürfen Beschlüsse über Änderungen der Satzung der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

Vor einem entsprechenden Beschluss sollte mit der Stiftungsbehörde geklärt werden, ob die beabsichtigte Satzungsänderung genehmigungsfähig ist.

Für die Genehmigung von Satzungsänderungen sind der Stiftungsbehörde folgende Unterlagen vorzulegen:

  • satzungsgemäßer Beschluss im Original
  • geänderte Stiftungssatzung in zweifacher Ausfertigung
  • Bestätigung des zuständigen Finanzamts, dass die Satzungsänderung für die Gemeinnützigkeit der Stiftung unschädlich ist (nur bei gemeinnützigen Stiftungen)

 

Stiftungen werden grundsätzlich auf Dauer errichtet. Gemäß § 14 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes können die Stiftungsorgane die Stiftung aufheben, soweit dies in der Satzung vorgesehen ist. In der Regel ist dies nur möglich, wenn der Stiftungszweck dauerhaft nicht mehr erfüllt werden kann. Die Aufhebung einer Stiftung kommt allerdings erst nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Maßnahmen in Frage. Bevor eine Stiftung aufgelöst wird, sollte daher überlegt werden, ob nicht durch eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung dem Stifterwillen besser entsprochen werden kann.

Ein Beschluss über eine Auflösung wird erst mit Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.

Gemäß § 87 Abs. 1 BGB kann die Stiftungsbehörde die Stiftung auch von Amts wegen aufheben, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder das Gemeinwohl gefährdet.

Vor einem entsprechenden Beschluss sollte mit der Stiftungsbehörde abgeklärt werden, ob die beabsichtigte Aufhebung genehmigungsfähig ist.

Für die Genehmigung einer Aufhebung ist der Stiftungsbehörde ein satzungsgemäßer Beschluss im Original vorzulegen.