Banknoten und Stethoskop

Förderung Krankenhausfinanzierung

Beschreibung:

Sicherstellung einer flächendeckenden qualitativ hochwertigen Krankenhausversorgung.

Einzelförderung:

Investitionskosten für die Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau, Sanierung, Erweiterung) einschließlich der erforderlichen Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern sowie die Wieder- und Ergänzungsbeschaffung von Anlagegütern.

Die Fördermittel werden grundsätzlich in Höhe der förderfähigen Investitionskosten bewilligt. Mit Zustimmung des Krankenhausträgers erfolgt die Einzelförderung ganz oder teilweise als Festbetrag.

Pauschalförderung:

Wieder- und Ergänzungsbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern (Einrichtungs-/Ausstattungsgegenstände), ausgenommen Gebrauchs- und Verbrauchsgüter, sonstige entsprechend der Einzelförderung förderfähige Investitionen bis zu bestimmten Beträgen

Die Förderung erfolgt durch feste jährliche Beträge (Jahrespauschalen) unter teilweiser Berücksichtigung der im Krankenhausplan festgelegten Bettenzahl und Aufgabenstellung. Der Krankenhausträger kann mit der Jahrespauschale im Rahmen der Zweckbindung (Ersatzbeschaffung) frei wirtschaften.

 

Wer kann einen Antrag stellen?

Träger der Krankenhäuser (kommunale, freigemeinnützige und private Träger) mit Förderung nach dem Landeskrankenhausgesetz

Rechtsgrundlagen:

  • Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg i. d. F. vom 12. 12.1991 (GBl. S. 856)
  • Krankenhausplan

Anträge auf Einzel- und auf erstmalige Gewährung von Pauschalförderung sind vom Krankenhausträger bei den Referaten 23 des zuständigen Regierungspräsidiums mit den begründenden Unterlagen einzureichen.

Es wird empfohlen, sich vor Antragstellung, insbesondere jedoch bei Anträgen auf Förderung von Nutzungsentgelten, von Lasten aus Investitionsdarlehen, bei Schließung oder Umstellung von Krankenhäusern einschließlich Eigenmittelausgleich mit dem Regierungspräsidium in Verbindung zu setzen.

 

Kontakt

Regierungspräsidium Stuttgart

Referat 23
Michaela Frick
0711 904-12309
michaela.frick@rps.bwl.de

Sophia Gerasch
0711 904-12303
sophia.gerasch@rps.bwl.de

Regierungspräsidium Karlsruhe

Referat 23
Rosa-Maria Härrer
0721 926-6220
rosa-maria.haerrer@rpk.bwl.de

Lale Jarjar
0721 926-6238
lale.jarjar@rpk.bwl.de

Regierungspräsidium Freiburg

Referat 23
Carola Schliemann
0761 208-4607
carola.schliemann@rpf.bwl.de

Laura Wittmer
0761 208-4655
laura.wittmer@rpf.bwl.de

Regierungspräsidium Tübingen

Referat 23
Ulrike d’Ouvenou
07071 757-177586
ulrike.douvenou@rpt.bwl.de

Jürgen Bein
07071 757-3538
juergen.bein@rpt.bwl.de

Weitere Informationen

Ausgleichszahlungen von Sonderbelastungen durch SARS-CoV-2 nach § 21 KHG Leerstandspauschale

Die hierzu maßgebenden Allgemeinverfügungen finden Sie auf den jeweiligen Bekanntmachungsseiten des zuständigen Regierungspräsidiums.

Regierungspräsidium Stuttgart: hier
Regierungspräsidium Karlsruhe: hier  
Regierungspräsidium Freiburg: hier
Regierungspräsidium Tübingen: hier

Die Aufstellung der bestimmten Kliniken gem. § 21 Abs. 9a Satz 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz finden Sie hier

Die Anträge sind an das jeweilige Funktionspostfach des zuständigen Regierungspräsidiums, Referat 23 zu senden:

Regierungspräsidium Stuttgart: ausgleichszahlungen@rps.bwl.de
Regierungspräsidium Karlsruhe: ausgleichszahlungen@rpk.bwl.de
Regierungspräsidium Freiburg: ausgleichszahlungen@rpf.bwl.de
Regierungspräsidium Tübingen: ausgleichszahlungen@rpt.bwl.de