Fahrzeugzulassung | Schwerverkehr

Beachten Sie:

Die Genehmigung für Großraum- und Schwertransporte erhalten Sie von der örtlich zuständigen Verkehrsbehörde (Landratsamt bzw. Bürgermeisteramt), in deren Bezirk der Transport beginnt, oder am Sitz Ihres Unternehmens oder der eingetragenen Zweigniederlassung.

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Regierungspräsidium Stuttgart

Referat 46.1


Regierungspräsidium Karlsruhe

Referat 46


Regierungspräsidium Freiburg

Referat 46


Regierungspräsidium Tübingen

Referat 46

 

Die maximalen Abmessungen, Achslasten und Gewichte von verschiedenen Fahrzeugarten sind in § 32 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. § 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) genau festgelegt. Überschreitet ein Fahrzeug diese Abmessungen, Achslasten und Gewichte, können die Regierungspräsidien Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO erteilen. Dies betrifft i.d.R. Autokrane, Turmdrehkranzüge, Bagger, Schaufellader, Planiermaschinen (Motorgrader), Autoschütter (Dumper), Muldenkipper, Züge für Großraumtransporte und Schwertransporte, Sattelkraftfahrzeuge für Langmaterial-, Großraum- und Schwertransporte, Langmaterialzüge mit Nachläufern und Fahrzeugkombinationen im Schaustellergewerbe.

Wenn bestimmte Grenzwerte nicht überschritten werden, können bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO auch Erlaubnisse nach § 29 Absatz 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie Ausnahmegenehmigungen gemäß § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) für überstehende Ladung miterteilt werden.

Die Regierungspräsidien überprüfen Anordnungen der Stadtkreise und der Landratsämter in den Regierungsbezirken, z. B. über die Stilllegung von Fahrzeugen wegen Mängeln, fehlender Versicherung, nicht bezahlter Kfz-Steuer oder bei Anordnung von Fahrtenbuchauflagen und treffen Widerspruchsentscheidungen.

Bitte beachten Sie

Für die Fahrzeugzulassungen sind die Landratsämter und Stadtkreise zuständig!

Unterschieden werden verschiedene Arten von erlaubnis-/genehmigungspflichtigen Transporten:

  • Großraumtransporte mit großem Volumen in Höhe und/oder Breite und/oder Länge,
  • Schwertransporte mit normalen Abmessungen, aber hohem Gewicht,
  • Großraum- und Schwertransporte mit großem Volumen und hohem Gewicht.

Großraum- und Schwertransporte überschreiten in ihren Abmessungen und/oder ihrem Gewicht die zulässigen gesetzlichen Grenzen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und/oder der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und benötigen deshalb zusätzlich zu der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO noch eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO.

Die Antragsstellung erfolgt über das internetbasierte Programm VEMAGS® (www.vemags.de). Anträge werden über dieses Programm bei der Straßenverkehrsbehörde (Landratsamt, Verwaltungsverbände oder bei Städten über 20.000 Einwohner das Bürgermeisteramt) gestellt, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird, bei flächendeckenden Dauererlaubnissen die Straßenverkehrsbehörde, wo das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht. Für eine Beantragung in Papierform setzten Sie sich mit der für Sie zuständigen Straßenverkehrsbehörde in Verbindung.

Unterschieden werden verschiedene Arten von erlaubnis-/genehmigungspflichtigen Transporten:

  • Großraumtransporte mit großem Volumen in Höhe und/oder Breite und/oder Länge,
  • Schwertransporte mit normalen Abmessungen, aber hohem Gewicht,
  • Großraum- und Schwertransporte mit großem Volumen und hohem Gewicht.

Großraum- und Schwertransporte überschreiten in ihren Abmessungen und/oder ihren Gewichten die zulässigen gesetzlichen Grenzen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und/oder der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und benötigen deshalb zusätzlich zu der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO noch eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO.

Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO wird von der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Landratsämter bzw. Bürgermeisterämter von Städten und Gemeinden) erteilt.