Geldwäsche
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Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.
Terrorismusfinanzierung im Sinne des GwG bedeutet die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden sollen, eine Straftat mit terroristischem Hintergrund zu begehen. Das Geldwäschegesetz soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.
Aktuelle Hinweise
Anti-Money Laundering Authoritiy (AMLA)
Derzeit werden seitens der Anti-Money Laundering Authoritiy (AMLA) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Entwürfe für technische Regulierungsstandards (RTS) und technische Durchführungsstandards (ITS) sowie Leitlinien erarbeitet. Die RTS und ITS werden von der Europäischen Kommission mittels delegierter Rechtsakte gemäß Art. 290 AEUV bzw. Durchführungsrechtsakte gemäß Art. 291 AEUV erlassen. Die Leitlinien werden von der AMLA erlassen. RTS, IST und Leitlinien konkretisieren u. a. die Vorgaben der EU-AML-VO.
Im Rahmen der Ausarbeitung der RTS, ITS und Leitlinien finden auch Konsultationen der Privatwirtschaft statt. Diese richten sich insbesondere auch an nach dem Geldwäschegesetz verpflichtete Unternehmen und sonstige betroffene Marktteilnehmer. Ziel ist es, Rückmeldungen zu den vorgesehenen technischen Standards einzuholen und praktische Erfahrungen aus der Umsetzungspraxis in die weitere Ausgestaltung einzubeziehen.
AMLA hat hierzu am 13.07.2026 die umfangreiche Konsultation zum Entwurf technischer Regulierungsstandards (RTS) für die Bewertung des inhärenten und des Restrisikoprofils von Verpflichteten des Nichtfinanzsektors gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1640, gestartet. Damit wird der Privatwirtschaft des Nichtfinanzsektors die Möglichkeit eröffnet bis zum 27.09.2026 Stellungnahmen unter : https://www.amla.europa.eu/policy/public-consultations_en abzugeben. Auf dieser Internetseite finden Sie auch weitere öffentliche Konsultationen.
Sanktionen gegen Russland
Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass seitens der Europäischen Union verschiedene Verordnungen im Zusammenhang mit Sanktionen gegen Russland in Kraft getreten sind bzw. in Kürze in Kraft treten. Über das, was Sie vor diesem Hintergrund künftig bei Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz zu beachten haben, informiert Sie die Financial-Intelligence-Unit (FIU).
Hier finden Sie weitere Informationen im Zusammenhang mit den Sanktionen gegen Russland.
Zuständigkeiten der Regierungspräsidien
Die vier baden-württembergischen Regierungspräsidien sind durch die Landesregierung als zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) für die Geldwäscheprävention und -bekämpfung im so genannten Nichtfinanzbereich bestimmt worden.
Unter die Aufsicht der Regierungspräsidien fallen Verpflichtete, die mit Gütern handeln (Güterhändler) wie beispielsweise Schmuck-, Uhren oder Automobilhändler, ferner Immobilienmakler, bestimmte Versicherungsvermittler, Finanzunternehmen (ohne Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute), Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen sowie Treuhänder.
Was sind unsere Aufgaben?
Das Geldwäschegesetz stellt verpflichtete Unternehmen vor die Frage, in welcher Art und Weise bestimmte Pflichten umzusetzen sind. Die Länder der Bundesrepublik Deutschland haben hierzu gemeinsam Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz für Güterhändler, Immobilienmakler und andere Nichtfinanzunternehmen erstellt. Diese enthalten wichtige Hinweise und sind veröffentlicht unter:
Geldwäschegesetz (GwG)
Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz
Das Geldwäschegesetz sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden die Einhaltung dieser Pflichten kontrollieren, bei Bedarf Maßnahmen anordnen und Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro ahnden. Die Aufsichtsbehörden haben hierfür besondere Betretungs- und Kontrollrechte.
Sofern Sie Fragen haben, sprechen Sie das für Ihren Wohnort zuständige Regierungspräsidium an.
Was heißt das für Sie als Unternehmer/in?
Zur Verhinderung der Geldwäsche müssen die Unternehmen in bestimmten, im Gesetz genannten Fällen, Informationen über die Identität ihrer Vertragspartner einholen (Know your Customer-Prinzip = Kenne deinen Kunden). Sie müssen ihre Geschäftsbeziehungen auf Auffälligkeiten überwachen und interne Sicherungsmaßnahmen treffen, um Anhaltspunkte für Geldwäsche zu erkennen.
Die dafür erforderlichen Maßnahmen sollen risikoorientiert ergriffen werden, d.h. anhand einer individuellen Analyse soll der Verpflichtete die für seine Geschäftstätigkeit und Geschäftspartner typischen Risiken erkennen und den Missbrauch zur Geldwäschezwecken durch jeweils geeignete Maßnahmen verhindern. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen aus dem Geldwäschegesetz trägt wesentlich dazu bei, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland zu verhindern.
Mehr zu diesen Pflichten entnehmen Sie der Rubrik "Weitere Informationen" auf dieser Seite.
| Titel | Dateityp | Größe |
|---|---|---|
| Informationen zum künftigen EU-Verordnungsrecht | 281 KB | |
| Änderungen Verpflichtetenkreis | 402 KB | |
| Informationen zum künftigen EU-Recht - Präventionspflichten | 388 KB | |
| Informationen zum künftigen EU-Recht – Meldepflichten | 123 KB | |
| Informationen zum künftigen EU-Recht – Präventionspflichten / Datenschutz und Aufbewahrung von Aufzeichnungen | 195 KB |
| Beschreibung | Dateityp | Größe |
|---|---|---|
| Hinweise auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz | 28 KB |
| Beschreibung | Dateityp | Größe |
|---|---|---|
| Nationale Risikoanalyse | 129 KB |
| Beschreibung | Dateityp | Größe |
|---|---|---|
| Tranzparenzregister | 135 KB |
Verdachtsmeldungen
| Beschreibung | Dateityp | Größe |
|---|---|---|
| Allgemeine Anforderungen an die Darstellung des Sachverhalts (Nichtfinanzsektor) | 806 KB |
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