FAQ Stiftungen: Pflichten der Organmitglieder

Die wichtigste von den Organmitgliedern einzuhaltende First ist die Frist zur Vorlage der Jahresrechnungen innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 StiftG. Darüber hinaus kann die Stiftungsbehörde gemäß § 11 StiftG anordnen, dass eine durch Gesetz oder Stiftungssatzung gebotene Maßnahme innerhalb einer bestimmten Frist durchgeführt wird, wenn das Stiftungsorgan diese Maßnahme nicht trifft.

Die Anzeigepflichten der Organmitglieder entsprechen denen der Stiftung, nachdem die Stiftung als juristische Person nicht selbst handlungsfähig ist, sondern durch ihre Organe vertreten wird.

Gemäß § 9 Abs. 1 StiftG kann sich die Stiftungsbehörde über einzelne Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. Die Stiftungsorgane sind auf Anforderung zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen verpflichtet. Zu den vorzulegenden Unterlagen gehören nicht nur Urkunden, sondern alle zur Rechtsbeurteilung erforderlichen Vorgänge, z. B. kann die Stiftungsbehörde mit der Vorlage der Jahresrechnung die Vorlage von Sparbüchern oder Konto-Depotauszügen verlangen.

Die Organmitglieder haben die Gesetze, die Stiftungssatzung sowie den ursprünglichen Stifterwillen zu beachten.

Die Organmitglieder haben darauf zu achten, dass die Besetzung der Organe den satzungsgemäßen Bestimmungen entspricht.