Landschaft mit geplanter Kiesabbaufläche

Raumordnung

Immer dann, wenn beispielsweise...

  • eine Handelskette ein neues Einkaufszentrum errichten möchte,
  • eine Gemeinde vorhat, ein neues Baugebiet auszuweisen,
  • ein Landkreis einen Standort für eine moderne Abfallverwertungsanlage sucht,
  • ein überörtlich bedeutsamer Rohstoffabbau und -erweiterung vorgesehen ist
  • eine neue Windkraftanlage oder eine neue großflächige Photovoltaikanlage geplant ist,
  • oder ein regionaler Planungsverband seinen Regionalplan fortschreiben möchte,

    ... dann kommt die Raumordnung ins Spiel.

     

     

    Kiesabbau

    Instrumente der Raumordnung

    Die Raumordnung ist eine staatliche Aufgabe der übergeordneten, überörtlichen und zusammenfassenden Planung für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Landes. Die verbindlichen Planungen der Raumordnung in Baden-Württemberg sind zur Zeit der Landesentwicklungsplan 2002 und die Regionalpläne der jeweiligen Regionalverbände.

    Den Regierungspräsidien als den höheren Raumordnungsbehörde stehen hierbei vor allem die  folgenden Instrumente zur Verfügung:

    • das Raumordnungsverfahren (ROV) mit raumordnerischer Umweltverträglichkeitsprüfung für bestimmte raumbedeutsamen Vorhaben (z. B. überörtlich bedeutsame Einkaufzentren und großflächige Einzelhandelsvorhaben,Einzelhandelsvorhaben und Einkaufszentren  größere Rohstoffabbauvorhaben, große Abfallbeseitigungsanlagen, , neue Energieleitungen, überörtlich bedeutsame Verkehrsanlagen wie bspw.  Bahnlinien des Bundes, größere Flussbaumaßnahmen, große Freizeitanlagen,  etc.),
    • die Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen (Landesentwicklungsplan, Regionalpläne),
    • das Verfahren zur Abweichung von verbindlichen Zielen des Landesentwicklungs- oder Regionalplanes (Zielabweichungsverfahren oder kurz ZAV),
    • die Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen, insbesondere die zeitlich befristete Zurückstellung von Planungen und Maßnahmen ( § 12 ROG i.V.m. § 20 LplG),
    • die Durchsetzung der Erfordernisse der Raumordnung bei der kommunalen Bauleitplanung (Flächennutzungspläne, Bebauungspläne) und bei Fachplanungen,
    • der Aufbau und die Führung des Automatisierten Raumordnungskatasters (AROK), ein digitales Kartenwerk mit einer fachübergreifenden und zusammenfassenden Bestandsaufnahme raumrelevanter Planungen und Maßnahmen (u. a. Siedlungsflächen, Schutzgebiete, Straßentrassen).

     

    Die Aufgaben der Regierungspräsidien als höhere Raumordnungsbehörde sind ...

    • die Beratung und Unterrichtung der öffentlichen und privaten Planungsträger über die Erfordernisse der Raumordnung (Beratungsfunktion),
    • die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen der öffentlichen und der sonstigen Planungsträger mit den Erfordernissen der Raumordnung bspw. aus dem Landesentwicklungsplan oder den Regionalplänen (Abstimmungs- und Koordinierungsfunktion),
    • und die Mitwirkung an der räumlichen Ordnung und Entwicklung des Landes Baden-Württemberg (Mitwirkungsfunktion) (§§ 1 und 14 Abs. 3 Landesplanungsgesetz).

    Hierzu führen wir ROV oder ZAV durch oder bewerten Planungen oder Vorhaben im Rahmen raumordnerischer Stellungnahmen.