Themenportal GesellschaftEntschädigung bei Absonderung oder Tätigkeitsverbot nach § 56 Infektionsschutzgesetz
Sie können eine Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten, wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von Quarantäne beziehungsweise Absonderung oder eines Tätigkeitsverbots erlitten haben. Das Tätigkeitsverbot oder die Pflicht zur Absonderung muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet worden sein oder sich aus einer Rechtsverordnung ergeben. Seit dem 1. März 2023 bestehen in Baden-Württemberg keine durch Verordnung der Landesregierung oder des Sozialministeriums angeordneten entschädigungsfähigen Maßnahmen mehr. Für Zeiträume ab dem 1. März 2023 kann daher nur dann eine Entschädigung beantragt werden, soweit die zuständige Stelle Ihnen persönlich gegenüber eine Absonderung oder ein Tätigkeitsverbot angeordnet hat und die übrigen Voraussetzungen des § 56 IfSG vorliegen.
Die Antragstellung bei der zuständigen Behörde und die Auszahlung erfolgen bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber. Selbständige können ihren Antrag direkt bei der zuständigen Behörde stellen.
Für Arbeitgeber:
Auf Antrag erstattet Ihnen die zuständige Stelle die gezahlten Entschädigungen für Ihre Angestellten:
- bei Tätigkeitsverboten: Verdienstausfall und Rentenbeiträge;
- bei Abgesonderten: Verdienstausfall, Rentenbeiträge und Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung.
Für Selbständige:
Auf Antrag erstattet Ihnen die zuständige Stelle:
- Verdienstausfall und Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang für den maßgeblichen Zeitraum.
Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anträgen zur Entschädigung für Verdienstausfälle nach dem Infektionsschutzgesetz für ganz Baden-Württemberg wird seit dem 01. Oktober 2026 zentral vom Regierungspräsidium Stuttgart wahrgenommen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Anträge nur rückwirkend stellen können. Der Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder nach Ende der Absonderung gestellt werden. Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Eingangsdatum des Antrages bei der zuständigen Behörde.
Nutzen Sie als Arbeitgeber oder Selbstständiger das auf dieser Seite Ihnen jeweils zur Verfügung gestellte Antragsformular und senden Sie uns Ihren ausgefüllten Antrag mit den erforderlichen Unterlagen per E-Mail oder postalisch an die folgenden Adressen zu.
E-Mail: Aerztliche-Angelegenheiten@rps.bwl.de
Postanschrift:
Regierungspräsidium Stuttgart,
Referat 94
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart
Bei Fragen erreichen Sie uns unter den folgenden Kontaktdaten:
E-Mail: Aerztliche-Angelegenheiten@rps.bwl.de
Telefon: 0711/904-21031
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- § 31 Berufliches Tätigkeitsverbot
- § 30 Absonderung
- § 56 Entschädigung
- § 57 Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung
- § 58 Aufwendungserstattung
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB 5)
- § 47 Absatz 1 Krankengeld
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- § 19 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b Fortzahlung der Vergütung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 616 Vorübergehende Verhinderung
Informationen zum Schutz personenbezogener Daten, welche die Regierungspräsidien Baden-Württemberg verarbeiten, erhalten Sie im Internet unter: https://rp.baden-wuerttemberg.de/datenschutzerklaerungen-der-regierungspraesidien-bw/ oder postalisch auf Anfrage.