Gutachterin auf dem Feld

Öffentlich bestellte Sachverständige in den Bereichen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und des Weinbaues

Die Regierungspräsidien sind als sogenannte Bestellungsbehörde zuständig für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus.

Die Betätigung als Sachverständiger setzt grundsätzlich keine öffentliche Bestellung voraus. Allerdings hebt die öffentliche Bestellung und Vereidigung besonders versierte und vertrauenswürdige Personen aus dem Kreis der Sachverständigen besonders hervor. In Gerichtsverfahren werden bevorzugt öffentlich bestellte Sachverständige herangezogen.

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgt auf Antrag nachdem die persönliche Eignung und besondere Sachkunde für ein bestimmtes Sachgebiet durch den Sachkundigen nachgewiesen und festgestellt wurde.

Die rechtlichen Voraussetzungen sind in § 36 Gewerbeordnung (GewO) und der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus (LandwSachverstVO) niedergelegt.


Weitere Informationen:

§ 36 GewO

Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus (LandwSachverstVO)

Kontakt


Regierungspräsidium Stuttgart

Referat 22
Susanne Kersten
0711 904-12216
0711 782851-12216
susanne.kersten@rps.bwl.de


Regierungspräsidium Karlsruhe

Referat 22
Kai-Uwe Brüstle
0721 926-7504
kai-uwe.bruestle@rpk.bwl.de
 


Regierungspräsidium Freiburg

Referat 22

Tanja Rehm
0761 208-4656
tanja.rehm@rpf.bwl.de


Regierungspräsidium Tübingen

Referat 22
Inna Greifenstein
07071 757-3237
inna.greifenstein@rpt.bwl.de

​Öffentliche Bestellung von Sachverständigen

Nach § 1 der Landwirtschaft-Sachverständigenverordnung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 21.12.1967 (GBl. 1968 S. 3) kann auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus als Sachverständige/r öffentlich bestellt werden, wer

  • das 30. Lebensjahr vollendet hat,
  • seine berufliche Niederlassung, falls eine solche nicht besteht, seinen Wohnsitz im Regierungsbezirk hat,
  • persönlich geeignet ist, insbesondere in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und Gewähr dafür bietet, dass sie oder er die Gutachten unabhängig und unparteiisch erstatten und auch sonst die Verpflichtungen eines öffentlich bestellten Sachverständigen erfüllen wird,
  • die besondere Sachkunde nachweist und
  • die erforderlichen Einrichtungen für die Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit hat.

 

Folgende Unterlagen sind für das Verfahren erforderlich:

  • Ein formloser Antrag, aus dem die Angaben zur Person und das Sachgebiet, für das die Bestellung beantragt wird, hervorgehen,
  • ein Lebenslauf mit Bezeichnung des beruflichen Werdeganges,
  • eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses der abgelegten Staatsprüfung,
  • Zeugnisse über die bisherige berufliche Tätigkeit in dem betreffenden Sachgebiet und
  • eine Erklärung, in geordneten Verhältnissen zu leben.

Anträge und Merkblätter für die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige(r) auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus