Symbolbild Paragraphen

Gewerberecht

Für die Gewerbeüberwachung stellt der Gesetzgeber ein abgestuftes rechtstechnisches Instrumentarium zur Berufszulassung und Berufsausübung zur Verfügung. Der Vollzug der Vorschriften obliegt in erster Linie den Landratsämtern, Stadtkreisen, Großen Kreisstädten und Verwaltungsgemeinschaften (untere Verwaltungsbehörden).

Gegenüber den unteren Verwaltungsbehörden sind die Regierungspräsidien Fachaufsichtsbehörde. Sie sorgen für einen einheitlichen Gesetzesvollzug und überprüfen in Beschwerdeangelegenheiten und in Rechtsbehelfsverfahren die gewerberechtlichen Entscheidungen der nachgeordneten Behörden.

Ausschließlich den Regierungspräsidien vorbehalten ist die öffentliche Bestellung von land- und forstwirtschaftlichen Sachverständigen.

Das sagt die Gewerbeordnung

Grundsätzlich besteht in der Bundesrepublik Deutschland Gewerbefreiheit. Dies verbürgt Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz. Danach hat jeder das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.

Nach der Gewerbeordnung kann jedermann jedes Gewerbe betreiben, soweit nicht bundesrechtliche Beschränkungen bestehen. Dies bedeutet, dass grundsätzlich das Gewerbe nach Erstattung der Gewerbeanzeige ausgeübt werden kann.

Für bestimmte Gewerbezweige ist jedoch zunächst eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung (GewO) bzw. dem Gaststättengesetz (GastG) erforderlich. Soweit eine Erlaubnis erforderlich ist, darf das Gewerbe erst nach Erhalt der Erlaubnis ausgeübt werden. Für die Ausführung der Gewerbeordnung sind –soweit nichts Anderes geregelt ist, die unteren Verwaltungsbehörden zuständig.

Die Regierungspräsidien haben hierüber die sogenannte Fachaufsicht und sorgen für einen einheitlichen Gesetzesvollzug und überprüfen in Rechtsbehelfsverfahren insbesondere bei Versagungen und Widerrufen gewerberechtlicher Erlaubnissen in Folge einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden die Entscheidungen der nachgeordneten Behörden.

Gewerbeordnung