Gewerberecht
Für die Gewerbeüberwachung stellt der Gesetzgeber ein abgestuftes rechtstechnisches Instrumentarium zur Berufszulassung und Berufsausübung zur Verfügung. Der Vollzug der Vorschriften obliegt in erster Linie den Landratsämtern, Stadtkreisen, Großen Kreisstädten und Verwaltungsgemeinschaften (untere Verwaltungsbehörden).
Gegenüber den unteren Verwaltungsbehörden sind die Regierungspräsidien Fachaufsichtsbehörde. Sie sorgen für einen einheitlichen Gesetzesvollzug und überprüfen in Beschwerdeangelegenheiten und in Rechtsbehelfsverfahren die gewerberechtlichen Entscheidungen der nachgeordneten Behörden.
Ausschließlich den Regierungspräsidien vorbehalten ist die öffentliche Bestellung von land- und forstwirtschaftlichen Sachverständigen.
Themen des Gewerberechts:
Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg
Gaststättenrecht
Handwerksrecht
Ladenöffnungsgesetz
Öffentlich bestellte Sachverständige in der Landwirtschaft
Prostituiertenschutzgesetz
Sonn- und Feiertagsrecht
Spielhallenrecht
Kontakt
Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 22
Ioanna Vlachava
0711 904-12213
ioanna.vlachava@rps.bwl.de
Carola Blankenhorn
0711 904-12216
carola.blankenhorn@rps.bwl.de
Regierungspräsidium Karlsruhe
Referat 22
Kai-Uwe Brüstle
0721 926-7504
kai-uwe.bruestle@rpk.bwl.de
Regierungspräsidium Freiburg
Referat 22
Greta Burkard
0761 208-4685
greta.burkard@rpf.bwl.de
Sebastian Finkbeiner
0761 208-4658
sebastian.finkbeiner@rpf.bwl.de
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 22
Ralph Maurer
07071 757-3262
ralph.maurer@rpt.bwl.de
Wilfried Wütz
07071 757-3295
07071 757-93295
wilfried.wuetz@rpt.bwl.de

Gewerbeordnung
Grundsätzlich besteht in der Bundesrepublik Deutschland Gewerbefreiheit. Dies verbürgt Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz. Danach hat jeder das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
Nach der Gewerbeordnung kann jedermann jedes Gewerbe betreiben, soweit nicht bundesrechtliche Beschränkungen bestehen. Dies bedeutet, dass grundsätzlich das Gewerbe nach Erstattung der Gewerbeanzeige ausgeübt werden kann.
Für bestimmte Gewerbezweige ist jedoch zunächst eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung (GewO) bzw. dem Gaststättengesetz (GastG) erforderlich. Soweit eine Erlaubnis erforderlich ist, darf das Gewerbe erst nach Erhalt der Erlaubnis ausgeübt werden. Für die Ausführung der Gewerbeordnung sind –soweit nichts Anderes geregelt ist, die unteren Verwaltungsbehörden zuständig.
Die Regierungspräsidien haben hierüber die sogenannte Fachaufsicht und sorgen für einen einheitlichen Gesetzesvollzug und überprüfen in Rechtsbehelfsverfahren insbesondere bei Versagungen und Widerrufen gewerberechtlicher Erlaubnissen in Folge einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden die Entscheidungen der nachgeordneten Behörden.