Symbolbild Struktur

Durchführung von Raumordnungsverfahren

Das sollten Sie wissen!

In der Regel werden Raumordnungsverfahren (ROV) nur für die in der Raumordnungsverordnung genannten Vorhaben durchgeführt ((§ 15 Abs. 1 ROG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 LpLG). Für andere raumbedeutsame Vorhaben kann ein Raumordnungsverfahren auf Antrag des Vorhabenträgers durchgeführt werden (§ 18 Abs. 1 Satz 2 LpLG).

Zweck des Raumordnungsverfahrens nach den §§ 15 ROG und 18 LplG ist es, die raumordnerische Zulässigkeit von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen (Vorhaben) zu prüfen und zu beurteilen.

Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens stellt die höhere Raumordnungsbehörde in einer raumordnerischen Beurteilung fest,

  • ob das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung, insbesondere mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, übereinstimmt,
  • wie es unter den Gesichtspunkten der Raumordnung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen abgestimmt oder durchgeführt werden kann (Raumverträglichkeitsprüfung).

Die raumordnerische Beurteilung schließt die Prüfung der Standort- und Trassenalternativen ein, die der Träger des Vorhabens in das Raumordnungsverfahren eingeführt hat, sowie die Alternativen nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes.

Das  Raumordnungsverfahren ist seinem Wesen nach ein dem fachgesetzlichen Zulassungsverfahren vorgelagertes Verfahren, dessen Ergebnis keinen gerichtlich anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt. Es ermöglicht  bereits in einem frühen Stadium, Fehlplanungen zu vermeiden. In das Verfahren eingeschlossen ist insbesondere auch die Prüfung der Vereinbarkeit mit raumbedeutsamen Belangen des Umweltschutzes (raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung).

Von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens kann bei solchen Planungen und Maßnahmen abgesehen werden, für die sichergestellt ist, dass ihre Raumverträglichkeit anderweitig geprüft wird (§ 16 Abs. 1 Satz 1 ROG) oder wenn die Beurteilung der Raumverträglichkeit des Vorhabens bereits auf anderer raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet ist (§ 18 Abs. 4 LplG).

Die Regierungspräsidien haben bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren folgende Aufgaben:

  • Beratung von Vorhabenträgern
  • Frühzeitige Information von Trägern öffentlicher Belange
  • Entscheidung über Erforderlichkeit eines ROV
  • Festlegung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens
  • Durchführung des ROV (mit öffentlicher Auslegung der Verfahrensunterlagen und Beteiligung der wichtigsten Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Gemeinden)
  • Erstellung der raumordnerischen Beurteilung mit integrierter raumordnerischer Umweltverträglichkeitsprüfung
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • §§ 15 und 16 Raumordnungsgesetz (ROG)
  • Raumordnungsverordnung (RoV)
  • §§ 18 und 19 Landesplanungsgesetz (LplG)

 

 

1. Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens

  • 1.1 Entscheidung des Regierungspräsidiums über die Erforderlichkeit des Verfahrens
  • 1.2 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durch den Vorhabenträger (Ziffern 1.3.3, 2 und 5 der VwV Öffentlichkeitsbeteiligung) mit Durchführung eines Beteiligungsscopings (Ziffern 1.3.5 und 4 der VwV Öffentlichkeitsbeteiligung)
  • 1.3 Bestimmung der einzureichenden Unterlagen, insbesondere Erörterung des Untersuchungsrahmens zwischen Regierungspräsidium und Vorhabenträger; (sog. Scoping)
  • 1.4 Ggfs. Durchführung eines Scopingtermines (§ 19 Abs. 2 UVwG)
  • 1.5 Erarbeitung und Vorlage der Unterlagen durch den Vorhabensträger
  • 1.6 Feststellung der Vollständigkeit der Unterlagen durch das Regierungspräsidium

2. Durchführung des Raumordnungsverfahrens

  • 2.1 Einstellung der Unterlagen und Verfahrensdaten in das UVP-Portal des Landes
    (§§ 2 Abs. 6 Nr. 2, 19, 20 und 49 UVPG)
  • 2.2 Nicht-förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung durch den Vorhabenträger während des Verfahrens gemäß den Ziffern 1.3.4 und 6 der VwV Öffentlichkeitsbeteiligung (ergänzend zur förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung)
  • 2.3 Einleitung des Verfahrens durch das Regierungspräsidium auf der Grundlage des Raumordnungsantrags nach Feststellung der Vollständigkeit der Unterlagen2.4 Durchführung des Beteiligungsverfahrens zur Ermittlung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens einschließlich der raumbedeutsamen Auswirkungen auf die Umwelt

a) Beteiligung der Planungsträger und sonstiger Stellen

b) Anhörung und Unterrichtung der Öffentlichkeit

  • 2.5 Erörterungstermin im Raumordnungsverfahren gemäß den Ziffern 7 und 8 der VwV Öffentlichkeits­beteiligung
  • 2.6 Raumordnerische Beurteilung durch das Regierungspräsidium (dem Vorhabensträger und den Beteiligten zuzuleiten):

 

Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens stellt fest,

    • ob ein Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung, insbesondere mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, übereinstimmt,
    • wie es unter den Gesichtspunkten der Raumordnung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen abgestimmt oder durchgeführt werden kann (Raumverträglichkeitsprüfung)
    • und welches die raumordnerisch günstigste Lösung ist.