Bulle

Tierzucht

Für die Tierzucht hat das Regierungspräsidium Tübingen die landesweite Zuständigkeit. Das Ziel der Tierzucht ist die Verbesserung der leistungsbezogenen Eigenschaften, die Fitness und Vitalität der Nutztiere sowie den Erhalt der genetischen Vielfalt. Grundsätzlich werden dabei Tiere mit gewünschten Eigenschaften – die einem vorher formulierten Zuchtziel (Zuchtprogramm) entsprechen – miteinander verpaart. Um ermitteln zu können welche Tiere dem Zuchtziel entsprechen werden die Eigenschaften der einzelnen Tiere erhoben (Leistungsprüfung) und die dabei ermittelten Daten statistisch ausgewertet (Zuchtwertschätzung).

    Landesweite Zuständigkeit

    Regierungspräsidium Tübingen

    Referat 33

    Zuchtverbände und Zuchtunternehmen

    Die Tierzucht wird in Europa von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen durchgeführt und ist für die Arten Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Equiden EU-rechtlich von der Verordnung (EU) 2016/1012 (EU-Tierzuchtverordnung) geregelt. Sie müssen dafür erfolgreich ein bestimmtes Anerkennungsverfahren durchlaufen haben, das in den Vorschriften des EU-Tierzuchtrechts festgelegt ist. Zuchtverbände arbeiten ausschließlich mit reinrassigen Zuchttieren (Reinzucht), während ein Zuchtunternehmen ausschließlich mit Hybridzuchtschweinen (Kreuzungszucht) arbeiten darf.

    In Baden-Württemberg gibt es den Schweinezuchtverband Baden-Württemberg e.V., die Rinderunion Baden-Württemberg (RBW) e. V., den Pferdezuchtverband Baden-Württemberg e.V., den Landesschafzuchtverband Baden-Württemberg e.V. und den Ziegenzuchtverband Baden-Württemberg e.V.
     

    Staatlich anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:

    • Durchführung eines Zuchtprogrammes mit dem Ziel einer Verbesserung der Rasse oder der Erhaltung einer vom Aussterben bedrohten Rasse.
    • Ausstellung einer Zuchtbescheinigung à Dies ist eine Urkunde zum Nachweis von Identität, Abstammung und Leistung des jeweiligen Zuchttiers.
    • Führen des Zuchtbuches als Voraussetzung dafür, dass eine Zuchtbescheinigung ausgestellt werden kann à nur für in das Zuchtbuch eingetragene Tiere kann eine Zuchtbescheinigung ausgestellt werden.
    • Grundsätzlich die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung sowie des Prüfeinsatzes, sofern dieser im Zuchtprogramm vorgesehen ist.

    Die Zuchtverbände und Zuchtunternehmen führen für die von ihnen betreuten Rassen Zuchtbücher. In Baden-Württemberg werden von einem Zuchtverband mehrere Rassen betreut.

      Besamungsstationen und Embryoentnahmeeinheiten

      Es ist möglich eine Besamungs- und Embryo-Entnahme- und/oder Erzeugungseinheiten nach EU-Veterinärrecht für den innergemeinschaftlichen Handel zuzulassen oder auch nur für den Handel innerhalb Deutschlands. Dann erhalten Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten eine Erlaubnis nach dem Tierzuchtgesetz (§ 18 Tierzuchtgesetz 2019). Die Anforderungen an eine Erlaubnis für Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten nach dem Tierzuchtgesetz sind niedriger als die Anforderungen für eine Zulassung nach dem EU-Veterinärrecht. Deshalb darf eine Besamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit mit dieser Erlaubnis ausschließlich in Deutschland tätig werden.

      Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten, die eine Erlaubnis nach dem Tierzuchtgesetz für den Handel innerhalb Deutschlands besitzen:

      Besamungsstationen nach dem Tierzuchtgesetz
      Embryo-Entnahmeeinheiten nach dem Tierzuchtgesetz
      Weitere Informationen zu den nach Veterinärrecht zugelassenen Einrichtungen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr finden Sie hier.

      Aufgabe des Regierungspräsidiums Tübingen ist die Überwachung der nach § 4 Tierzuchtgesetz (TierZG) anerkannten Zuchtorganisationen, Besamungsstationen (mit Erlaubnis nach § 18 TierZG) und Embryotransfereinrichtungen (mit Erlaubnis nach § 18 TierZG). Daneben beaufsichtigt und koordiniert das Regierungspräsidium die Überwachung von Leistungsprüfungen in der Tierzucht ebenso wie die Durchführung und Überwachung von Fördermaßnahmen in der Tierzucht.

      Ferkel im Stroh

      Rechtliche Grundlagen

      Die Zucht landwirtschaftlicher Nutztiere ist auf nationaler Ebene durch das Gesetz zur Neuordnung des Tierzuchtrechts (TierZG 2019) und einige Verordnungen geregelt.

      • Gesetz zur Neuordnung des Tierzuchtrechts (TierZG 2019)
      • Samenverordnung*
      • Verordnung über Zuchtorganisationen*
      • Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz*
      • Verordnungen über die Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellung*

      * Diese Verordnungen werden derzeit überarbeitet.

      Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Tierzuchtrechts (Tierzuchtgesetz 2019) wurde das Tierzuchtgesetz aus dem Jahr 2006 an die geänderten EU-rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst.

      Die Vorgaben der VO (EU) 2016/1012 („EU-Tierzuchtverordnung“) wurden auf nationaler Ebene konkretisiert.

      Das bisherige Anerkennungsverfahren von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen wurde an die Anforderungen der EU-Tierzuchtverordnung angepasst. Diese trennt die Anerkennung von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen und die Genehmigung von Zuchtprogrammen in zwei separate Vorgänge.

      Damit wurde erstmalig ein EU-weit gültiges Verfahren für die Genehmigung von Zuchtprogrammen etabliert, die von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen in mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt werden sollen.

      Weitere Anpassungen des nationalen Rechts betrafen insbesondere die Zweckbestimmung des Gesetzes, die Aufnahme neuer Verordnungsermächtigungen beispielsweise zu Anforderungen an die nach der EU-Tierzuchtverordnung durchzuführenden amtlichen Kontrollen sowie die Höhe der Bußgelder bei Rechtsverstößen.

      Die Regelungen für die Erlaubnis von deutschen Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten für den ausschließlich nationalen Handel von Samen, Eizellen und Embryonen wurden beibehalten.

      Die Samenverordnung regelt bundesweit und einheitlich die Anforderungen an die Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren. Die Regelungen betreffen vor allem die Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten, die eine Erlaubnis nach dem Tierzuchtgesetz (nationale Zulassung) besitzen und somit nicht innergemeinschaftlich handeln.

      Die EU hat zum 08.06.2016 eine EU-Tierzuchtverordnung erlassen, die das Tierzuchtrecht innerhalb der EU einheitlich regelt. Diese Verordnung wurde zum 01.11.2018 wirksam.

      EU-Tierzuchtverordnung

      Die Tierzuchtdurchführungsverordnung regelt bundesweit einheitlich Anforderungen zu folgenden Themen:

      • Zuchtverbände, Zuchtunternehmen und Zuchtprogramme
      • Gewinnung, Behandlung, Lagerung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren
      • Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz

      Die TierZDV ersetzt dabei die Samenvorordnung, die Verordnung über Zuchtorganisationen und die Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz

      Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes (Tierzuchtdurchführungsverordnung - TierZDV)

      Mit in Kraft treten der neuen EU-Tierzuchtverordnung VO (EU) 2016/1012 wurde auch das nationale Tierzuchtgesetz aktualisiert. Seit 25.01.2019 gilt nun das Gesetz zur Neuordnung der Tierzucht - Tierzuchtgesetz in der Fassung vom 18.01.2019.

      Im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Fassung: Tierzuchtgesetz