Haus in Grün
Symbolbild Paragraphen

Vorgängernormen des GEGs

Energieeinsparverordnung (EnEV)

Die Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden bietet ein großes Potenzial, Energie einzusparen und CO2-Emissionen zu verringern. Um dieses Potenzial zu erschließen, wurde 2002 die Energieeinsparverordnung auf Bundesebene erlassen. Sie beinhaltet Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden bei Neubau- und Sanierungsvorhaben, verschiedene Nachrüstverpflichtungen und Regelungen zum Energieausweis. Die EnEV wurde mit Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) am 1. November 2020 abgelöst. Das EEWärmeG, die EnEV und das EnEG wurden zu einem einheitlichen Regelwerk, dem GEG, zusammengeführt.

Die EnEV findet weiterhin Anwendung für Vorhaben, welche die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, für die bis zum 31. Oktober 2020 der Bauantrag, die Bauanzeige oder Kenntnisgabe bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben der Baubeginn erfolgte.

Weitere Informationen:

Energieeinsparverordnung (EnEV) Infoportal

 

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz des Bundes (EEWärmeG)

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz des Bundes (EEWärmeG) wurde mit Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) am 1. November 2020 abgelöst. Das EEWärmeG, die EnEV und das EnEG wurden zu einem einheitlichen Regelwerk, dem GEG, zusammengeführt. Das EEWärmeG findet weiterhin Anwendung auf den Wärmeenergiebedarf für alle neuen Wohn- und Nichtwohngebäude, für die bis zum 31. Oktober 2020 der Bauantrag, die Bauanzeige oder Kenntnisgabe bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben der Baubeginn erfolgt.

Weitere Informationen sowie Vordrucke zum Nachweis zum EEWärmeG:

Info Portal Energieeinsparung

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Vordrucke zum Nachweis § 10 EEWärmeG

 

Fach- und Rechtsaufsicht

Für die Durchführung der& Energieeinsparverordnung sind die unteren Baurechtsbehörden zuständig. Näheres ist in der EnEV-Durchführungsverordnung (EnEV-DVO) des Landes Baden-Württemberg geregelt. Dem Regierungspräsidium als höhere Baurechtsbehörde obliegt dabei die Fach- und Rechtsaufsicht.
 

Ausnahmen und Befreiungen

Die Landesstelle für Bautechnik ist zuständige Behörde nach § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Energieeinsparverordnung (EnEV) und entscheidet über Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen von den Anforderungen der EnEV.

Landesstelle für Bautechnik

 

Kontrollstelle Land

Die Landesstelle für Bautechnik ist zuständige Behörde für die Durchführung von Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen nach § 26 d EnEV.

Landesstelle für Bautechnik