GEG Befreiung

Hier finden Sie Hinweise über das Verfahren und die erforderlichen Unterlagen für Ausnahmen und Befreiungen von den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Das GEG gilt für Bauvorhaben mit Antragstellung, Bauanzeige, Eingang der Kenntnisgabe oder Vorhabenbeginn ab dem 1. November 2020. Für ältere Bauvorhaben vor dem Stichtag können noch Ausnahmen und Befreiungen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) beantragt werden.

Wer kann Befreiungen vom GEG erteilen?

Anträge auf Befreiung gem. § 102 Abs. 1 GEG können bei der Landesstelle für Bautechnik eingereicht werden. Diese ist als Kontrollstelle Land gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG-Durchführungsverordnung – GEG-DVO) zuständige Behörde für Befreiungen gem. § 102 Abs. 1 und § 103 Abs. 1 GEG.

Befreiungen nach § 102 Absatz 1 GEG

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren von den Anforderungen dieses Gesetzes zu befreien, soweit

  1. die Ziele dieses Gesetzes durch andere als in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden oder
  2. die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.

Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.

Hinweise

Die Landesstelle für Bautechnik empfiehlt vor einer Antragstellung die Abklärung der GEG-Anforderungen für den konkreten Fall mit der für das Bauvorhaben bzw. die Baumaßnahme zuständigen Baurechtsbehörde.