Im Versuchslabor Werte aufschreiben

Aufzeichnungen gentechnischer Arbeiten

Wenn Sie gentechnische Arbeiten durchführen, müssen Sie darüber Aufzeichnungen führen. Was und wie aufgezeichnet werden muss, regelt die Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung - GenTAufzV (Verordnung über Aufzeichnungen bei gentechnischen Arbeiten und bei Freisetzungen).

Führen von Aufzeichnungen

Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, bieten wir Ihnen Formblätter an, die die in der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung geforderten Angaben in knapper, aussagekräftiger und vollständiger Form abfragen. Der Formblättersatz besteht aus einzelnen Modulen, die Sie entsprechend Ihren individuellen Erfordernissen zusammenstellen und modifizieren können.

Anlage der Sicherheitsstufe 1

Formblatt Aufz 0 (docx, 23 KB)
Sie können das Aktenzeichen und das Datum der Anzeige eintragen und die Eingangsbestätigung beilegen. Dann müssen Sie nur noch Punkt E ausfüllen.

Erste angemeldete Arbeit der Sicherheitsstufe 1

Formblatt Aufz 1.1 (docx, 24 KB)
Sie können das Aktenzeichen und das Datum der Anzeige eintragen und das Anzeigenformblatt inklusive der Risikobewertung beilegen. Dann müssen Sie nur noch ausfüllen, wann Sie die Arbeit beginnen und ggf. beenden und dies mit Ihrer Unterschrift bestätigen.

Weitere Arbeit der Sicherheitsstufe 1

Formblatt Aufz 1.2 (docx, 24 KB)
Bei weiteren S1-Arbeiten entfällt eine Anzeige. Dafür müssen Sie das Projekt nachvollziehbar beschreiben und eine ausführliche Risikobewertung vornehmen.

Erweiterungen bei Arbeit der Sicherheitsstufe 1

Formblatt Aufz 1.3 (docx, 23 KB)
Ist ihre Arbeit sehr umfangreich (d.h. verwenden Sie verschiedene Spenderorganismen, Vektoren und Empfängerorganismen), kann es hilfreich sein, diese als Ergänzung zu Formblatt 1.2 in dieser Tabelle (1.3) aufzulisten.

Weitere Arbeit der Sicherheitsstufe 1 (Proben eines anderen Betreibers, z.B. Core Facility)“

Formblatt Aufz Core Facility (docx, 31 KB) 
Dienstleistungen an Proben eines anderen Betreibers betreffen z. B. Mikroskopie oder FACS. Für weitere Fragen zum Thema Core Facility und Analyse als Dienstleistung oder für eine Beratung stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner zur Verfügung.

Anlage der Sicherheitsstufe 2

Formblatt Aufz 0 (docx, 23 KB)
Sie können das Aktenzeichen und das Datum des Bescheids eintragen und den Anmeldebescheid beilegen. Dann müssen Sie nur noch Punkt E ausfüllen.

Erste angemeldete Arbeit der Sicherheitsstufe 2

Formblatt Aufz 2.1 (docx, 25 KB)
Sie können das Aktenzeichen und das Datum des Bescheids eintragen und die Beschreibung der Arbeit mit ausführlicher Risikobewertung beilegen.
Darüber hinaus müssen Sie ausfüllen, wann Sie die Arbeit beginnen und ggf. beenden und dies mit Ihrer Unterschrift bestätigen. Es ist erforderlich einzutragen, welche Personen an den gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen beteiligt sind. Änderungen/Erweiterungen innerhalb einer angemeldeten gentechnischen Arbeit der Sicherheitsstufe 2 sind möglich und aufzuzeichnen. Es ist jedoch zu prüfen, ob es sich um eine weitere, anzeigepflichtigen S2-Arbeit handelt (z. B. bei sicherheitsrelevanten Änderungen oder wenn sich die Zielsetzung der Arbeiten ändert). Nehmen Sie zur Beratung Kontakt mit ihrem Beauftragten für die Biologische Sicherheit oder dem Regierungspräsidium auf.

Weitere Arbeit der Sicherheitsstufe 2

Formblatt Aufz 2.1 (docx, 25 KB)
Jede weitere S2-Arbeit ist anzeigepflichtig.
Anzeige einer weiteren gentechnischen Arbeit der Sicherheitsstufe 2 (docx, 28 KB)

Die Formblätter sind weitgehend selbst erklärend. Wenn Sie weitere Fragen zum Ausfüllen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.

Fortschreiben von Aufzeichnungen

Es ist erforderlich, dass Sie Ihre Risikobewertung regelmäßig überprüfen und fortschreiben (z. B. ob es Änderungen im Projekt gibt, neue Vektoren, andere Spender, neue wissenschaftliche Erkenntnisse etc.).
Auch die sonstigen Angaben sind regelmäßig fortzuschreiben (z. B. Wechsel in der Projektleitung)

Aufbewahren von Aufzeichnungen

Bitte beachten Sie, dass die Aufzeichnungen nach Beendigung der gentechnischen Arbeiten aufbewahrt werden müssen. Die Aufbewahrungsfristen betragen 10 Jahre bei Arbeiten der Sicherheitsstufe 1, 30 Jahre bei Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 bis 4.
Sollte diese Frist noch nicht abgelaufen sein, wenn Sie keine gent. Anlage mehr betreiben, händigen Sie die Aufzeichnungen bitte dem Regierungspräsidium Tübingen zur Aufbewahrung aus.

Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bei Fragen zu gentechnischen Anlagen und Arbeiten