Schusswaffen und Böller

Beschussprüfung (Gesetzliche Prüfung)

Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile, die der Beschusspflicht unterliegen, dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen. Schusswaffen von Jägern, Sport- oder Brauchtumsschützen, welche vorübergehend in den Geltungsbereich des Beschussgesetzes verbracht oder mitgenommen werden, unterliegen nicht der Beschusspflicht.

Beim Beschuss von Schusswaffen ist zu prüfen, ob die höchstbeanspruchten Teile der Schusswaffe der Beanspruchung standhalten, der sie bei der Verwendung der zugelassenen Munition ausgesetzt werden (Haltbarkeit). Dies gilt sowohl für Jagd-, Sport- und Verteidigungswaffen als auch für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sowie Böller.

Weitere Prüfungen sind die der

  • Kennzeichnung nach §24 Waffengesetz
  • Funktionssicherheit
  • Maßhaltigkeit

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Waffenprüfung

Jagd-, Sport- und Verteidigungswaffen

Wer Schusswaffen sowie höchstbeanspruchte Teile (z. B. Lauf, Verschluss, Griffstück), die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können, herstellt oder in den Geltungsbereich des Waffengesetzes verbringt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Mehr

Munition - in Reihen geordnet

Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen

Bei dem Beschuss von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ist zu prüfen, ob die höchstbeanspruchten Teile dieser Waffen der Beanspruchung standhalten, der sie bei der Verwendung der zugelassenen Munition ausgesetzt werden. Mehr

Eine historische Kanone beim Schuss

Böller

Wer Böller sowie höchstbeanspruchte Teile, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können, herstellt oder in den Geltungsbereich des Waffengesetzes verbringt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Mehr