Fachwerkhäuser in Tübingen

Referat 14 Kommunales, Stiftungen und Sparkassenwesen

Referatsleitung

Dr. Friedrich Weber
Regierungsdirektor
07071 757-3711
friedrich.weber@rpt.bwl.de

Stellvertretung

Unsere Aufgaben

Kommunalaufsicht beinhaltet die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit von kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten. Daneben soll die Kommunalaufsicht die kommunalen Körperschaften bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beraten und fördern. Die Aufsicht ist so auszuüben, dass die Entschlusskraft und Selbstverantwortung der kommunalen Organe nicht beeinträchtigt werden.

Schwerpunkte der Kommunalaufsicht sind z. B. die Prüfung der kommunalen Haushalte und Satzungen, Überprüfung von Kommunalwahlen, kommunales Personalwesen, kommunale wirtschaftliche Betätigung, Entscheidung über Beschwerden.

Der Rechtsaufsicht des Regierungspräsidiums Tübingen unterstehen 16 Große Kreisstädte (Städte über 20.000 Einwohner), die 8 Landkreise des Regierungsbezirks, der Stadtkreis Ulm, die Regionalverbände sowie Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände, an denen die vom Regierungspräsidium beaufsichtigten Gebietskörperschaften beteiligt sind. Für die übrigen Gemeinden und Gebietskörperschaften sind die Kommunalämter der Landratsämter zuständig. Auch in diesen Fällen ist das Regierungspräsidium obere Rechtsaufsichtsbehörde.

Die Sparkassen in Baden-Württemberg sind Anstalten des öffentlichen Rechts und unterstehen der Aufsicht des Landes. Aufgabe des Regierungspräsidiums ist es, die Rechtmäßigkeit der Geschäftsführung und der Verwaltung der Sparkassen sicher zu stellen. Die Sparkassenaufsicht hat insbesondere darüber zu wachen, ob die Sparkassen die ihr nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben erfüllen, die Grenzen der zulässigen Geschäfte nicht überschreiten und sich ihre Organe innerhalb der ihnen zustehenden Befugnisse bewegen.

Das Regierungspräsidium führt die Aufsicht über die Kreissparkassen Biberach, Ravensburg, Reutlingen, Tübingen, die Hohenzollerische Landesbank Kreissparkasse Sigmaringen und die Sparkassen Bodensee, Pfullendorf-Meßkirch, Salem-Heiligenberg, Ulm und Zollernalb.

Der Ausgleichstock unterstützt leistungsschwache Gemeinden durch Bedarfszuweisungen bei der Schaffung notwendiger kommunaler Einrichtungen und mildert besondere Belastungen einzelner Gemeinden bei unbilligen Härten. In besonderen Ausnahmefällen wird beim Ausgleich kommunaler Haushalte geholfen.

Ausgleichstock

Das Land Baden-Württemberg gewährt Zuwendungen für den Bau und die Sanierung von Turn- und Sporthallen, auch Mehrzweckhallen sowie für Sportfreianlagen. Diese Förderung soll der Errichtung und Erhaltung kommunaler Sportstätten dienen, die für den Sportunterricht und zugleich für den organisierten Übungs- und Wettkampfbetrieb von Sportvereinen und Sportverbänden genutzt werden sollen. Ferner sollen diese Sportstätten sonstigen Benutzergruppen vorrangig zur vielseitigen sportlichen Betätigung zur Verfügung stehen.

Aufgabe des Regierungspräsidiums ist es, die vom Land zur Verfügung gestellten Mittel für die Sportstättenbauförderung in einem Jahresförderprogramm zusammen zu fassen, einen Fördervorschlag unter Einbeziehung des beim Regierungspräsidium gebildeten Beratenden Ausschusses für die Sportstättenbauförderung zu erarbeiten und die Fördermittel für die einzelnen Maßnahmen zu bewilligen und abzurechnen.

Sportstättenbauförderung

Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist die Stiftungsaufsicht. Wir anerkennen Stiftungen, die Rechtsfähigkeit erlangen wollen und beraten Stiftungswillige bei der Gründung. Im Rahmen der Aufsicht prüfen wir anhand jährlicher Berichte, ob der Stiftungszweck erfüllt und das Stiftungsvermögen erhalten wurde. Alle Stiftungen sind im Stiftungsverzeichnis aufgeführt, die meisten davon auch auf unserer Internetseite.

Verleihung der Rechtsfähigkeit an wirtschaftliche Vereine nach § 22 BGB und Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 BGB