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Biologiebaukästen

Gentechnik mit Biologiebaukästen: Einfach, aber möglicherweise strafbar

Durch Genome-Editing-Verfahren wie etwa CRISPR-Cas ist es einfach und preiswert möglich, das Erbgut von lebenden Organismen gezielt zu verändern. Mittlerweile können insbesondere im Internet komplette Biologiebaukästen (so genannte „Do-it-yourself“, bzw. DIY-Kits) aus dem Ausland gekauft werden, mit denen daheim und ohne zusätzliche Geräte das Erbgut von Organismen, z. B. E. coli-Bakterien, verändert werden kann.

Derartige Experimente im heimischen Hobbykeller mögen lehrreich und spannend sein. Abhängig vom konkreten DIY-Kit gilt dafür jedoch das Gentechnikrecht. Dies ist immer dann der Fall, wenn das DIY-Kit gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthält oder wenn damit GVO erzeugt werden. Solche gentechnischen Arbeiten dürfen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 Gentechnikgesetz (GenTG) nur in gentechnischen Anlagen durchgeführt werden, also in geeigneten, behördlich überwachten Laboren unter Aufsicht einer sachkundigen Projektleitung.

Das heißt, wer DIY-Kits bestellt und außerhalb gentechnischer Anlagen entsprechend anwendet, riskiert gemäß § 38 Absatz 1 Nummer 2 GenTG eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro. Falls im Rahmen der Nutzung der DIY-Kits GVO freigesetzt werden, droht gemäß § 39 Absatz 2 Nummer 1 GenTG sogar eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

Für Nachfragen stehen Ihnen die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Gentechnikaufsicht im Regierungspräsidium Tübingen zur Verfügung.

Warnhinweis:

Krankheitserreger im Gentechnik-Biologiebaukasten des Herstellers „The ODIN“ nachgewiesen

www.bvl.bund.de

Weitere Informationen finden Sie hier:

Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bei Fragen zu gentechnischen Anlagen und Arbeiten