Munition - in Reihen geordnet

Munition

Munitionszulassung

Munition im Sinne des Waffenrechts darf gewerbsmäßig nur vertrieben oder anderen überlassen werden, wenn sie ihrem Typ und ihrer Bezeichnung nach von der zuständigen Behörde zugelassen ist.  Dies gilt für den Hersteller als auch für den Importeur, bei Einführung nicht zugelassener Munition

Fabrikatskontrolle

Der Zulassungsinhaber mit eigener Mess- und Prüfkompetenz ist verpflichtet, alle Munitionslose Fabrikationskontrollen zu unterziehen, bevor sie in den Verkehr gebracht werden.

Behördliche Kontrolle

Der Zulassungsinhaber mit eigener Mess- und Prüfkompetenz hat mindestens alle drei Jahre die Durchführung einer behördlichen Kontrolle bei der Zulassungsbehörde zu beantragen. Mit Verbringern aus Staaten, mit denen keine gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, gilt eine andere Regelung.

Sonstige Prüfung für Dritte

Energie- und Gasdruckmessungen

Ein Sortiment von etwa 200 Messläufen garantiert, dass Patronen der am häufigsten vorkommenden Kaliber für

  • Jäger
  • Sportschützen
  • Wiederlader und
  • Firmen

auf ihre Sicherheit geprüft werden können.