Bautechnische Prüfung

Die Landesstelle für Bautechnik kann als Prüfamt bautechnische Prüfungen durchführen.

Die Baurechtsbehörde kann die bautechnische Prüfung ganz oder teilweise einem Prüfamt oder einer prüfenden Person (Prüfingenieure für Bautechnik) übertragen.

Die bautechnische Prüfung umfasst gemäß Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung:

  1. die Prüfung der bautechnischen Nachweise*,
  2. die Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht.

Bei der Prüfung der bautechnischen Nachweise* sind die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten. Werden Abweichungen von den Technischen Baubestimmungen für gerechtfertigt gehalten, ist dies im Prüfbericht zu begründen. Die prüfende Stelle ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der durchgeführten Prüfung verantwortlich. Die Art der Prüfung der statischen Berechnungen ist der prüfenden Stelle freigestellt. Die prüfende Stelle kann fehlende Berechnungen oder Zeichnungen unmittelbar bei der Verfasserin oder beim Verfasser der bautechnischen Nachweise anfordern.

Verfügt die prüfende Stelle nicht über die zur Beurteilung der Gründung erforderliche Sachkunde oder hat sie Zweifel hinsichtlich der getroffenen Annahmen oder der Angaben zu den bodenmechanischen Kenngrößen, sind von ihr, im Einvernehmen mit der auftraggebenden Stelle, Gutachterinnen oder Gutachter für Erd- und Grundbau hinzuzuziehen.

Die Überwachung der Ausführung baulicher Anlagen in konstruktiver Hinsicht durch die prüfende Stelle kann sich auf Stichproben beschränken; sie ist jedoch in einem Umfang und einer Häufigkeit vorzunehmen, dass ein ausreichender Einblick in die Bauausführung gewährleistet ist. Insbesondere ist zu überprüfen, ob Übereinstimmung mit den geprüften bautechnischen Nachweisen besteht und die erforderlichen Übereinstimmungs- und Verwendbarkeitsnachweise vorliegen.

Art, Umfang und Ergebnis der Überwachung werden von der prüfenden Stelle in einem Überwachungsbericht festgehalten.

Verzeichnis der Prüfingenieure


* Bautechnische Nachweise sind:

  1. der Standsicherheitsnachweis unter Berücksichtigung der Anforderungen des Brandschutzes an tragende Bauteile,
  2. der Schallschutznachweis.