Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)
Nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg Extern:Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG(Öffnet in neuem Fenster) haben Antragsberechtigte gegenüber den informationspflichtigen Stellen im Anwendungsbereich einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Begründung eines Informationsinteresses ist hierfür nicht erforderlich.
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