Typenprüfungen

Für bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden sollen, können die Nachweise der Standsicherheit, des Schallschutzes oder der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile allgemein geprüft werden. Eine Typenprüfung kann auch erteilt werden für bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typenprüfung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen.

Die Typenprüfung wird auf schriftlichen Antrag von einem Prüfamt durchgeführt. Soweit die Typenprüfung ergibt, dass die Ausführung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, wird dies durch Bescheid (Prüfbericht) festgestellt. Voraussetzung für eine Typenprüfung ist – wie bei der Bautechnischen Prüfung im Einzelfall, dass die bautechnischen Nachweise* nach den gültigen Technischen Baubestimmungen erstellt sind. Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ist erforderlich, wenn die Verwendbarkeit einer Konstruktion nur mit Hilfe von Versuchsergebnissen nachweisbar ist.

Die Typenprüfung darf nur widerruflich und für eine Frist von bis zu fünf Jahren erteilt oder verlängert werden.

Die in der Typenprüfung entschiedenen Fragen werden von der Baurechtsbehörde nicht mehr geprüft. Der Gegenstand der Typenprüfung kann innerhalb der Geltungsdauer beliebig oft ausgeführt werden. Die im Einzelfall prüfende Stelle braucht nur noch die Übereinstimmung der Ausführung mit den Typenunterlagen festzustellen.

Typenprüfungen anderer Bundesländer gelten auch in Baden-Württemberg.

§ 68 LBO Typenprüfung Landesbauordnung

* Bautechnische Nachweise sind:
1. der Standsicherheitsnachweis unter Berücksichtigung der Anforderungen des Brandschutzes an tragende Bauteile.
2. der Schallschutznachweis.