Schild mit Aufsicht "Chanchengleicheit" angebracht an einer alten Backsteinwand, wo der weiße Putz stellenweise abgegangen ist und die Backsteine zu sehen sind

Fachliche Beraterin der Beauftragten für Chancengleichheit (Schule)

Aufgaben

Die fachliche Beraterin der Beauftragten für Chancengleichheit nimmt ihre Funktion in abgeleiteter Form und zur Entlastung der Beauftragten für Chancengleichheit des Regierungspräsidiums für den abgegrenzten Bereich Schule wahr.

Sie ist u. a. zuständig für die Beauftragten für Chancengleichheit der Staatlichen Schulämter, der Gymnasien und der Beruflichen Schulen, der Heimsonderschulen sowie der Seminare im jeweiligen Regierungsbezirk. Sie achtet auf die Durchführung und Einhaltung des Gesetzes zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg und unterstützt die Dienststellenleitung bei der Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages.

Sie führt Dienstbesprechungen mit den Beauftragten für Chancengleichheit der Staatlichen Schulämter und der Seminare sowie mit den Beauftragten für Chancengleichheit der Beruflichen Schulen und der Gymnasien durch. Sie trifft sich zu Dienstbesprechungen mit der Beauftragen für Chancengleichheit des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg. 

Weiterhin unterstützt sie die Schulleitungen bei Fragen der Umsetzung des Chancengleichheitsgesetzes.

Beteiligung der Fachlichen Beraterin der Beauftragten für Chancengleichheit

Die fachliche Beraterin der Beauftragten für Chancengleichheit ist beteiligt bei:

  • allen Personalauswahlgesprächen 
  • allen Einstellungen und Beförderungen 
  • allen Stellenausschreibungen 
  • der Erstellung des Chancengleichheitsplanes und des Zwischenberichts 
  • der Planung und Gestaltung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen 
  • den Dienststellenleitungsgesprächen.

Darüber hinaus ist die fachliche Beraterin der Beauftragten für Chancengleichheit an allen sonstigen personellen sowie sozialen und organisatorischen Maßnahmen der Dienststelle frühzeitig zu beteiligen, soweit diese Auswirkungen auf die berufliche Situation weiblicher Beschäftigter haben können. Dies gilt auch für Maßnahmen zur gezielten beruflichen Förderung von Frauen. Sie hat ein Initiativ- und unmittelbares Vortragsrecht und ist bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden. Außerdem ist sie zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Ziel des Chancengleichheitsgesetzes

Seit dem 27. Februar 2016 ist das neue Chancengleichheitsgesetz in Kraft und löst das Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg vom 11. Oktober 2005 ab.

Das Chancengleichheitsgesetz hat in Umsetzung des Verfassungsauftrags nach Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes zum Ziel, die berufliche Chancengleichheit von Frauen im öffentlichen Dienst weiter voranzubringen, die gleiche Teilhabe von Frauen und Männern an Positionen entscheidend zu verbessern sowie Rahmenbedingungen zu schaffen, die Frauen und Männern ermöglichen, Erwerbstätigkeit und Familien- oder Pflegeaufgaben zu vereinbaren.