Unterschiedliche textile Mund-Nasen-Masken liegen übereinander

Mund-Nasen-Bedeckung (textil) – Ergebnisse 2021

Durch den Covid-19 Ausbruch im Jahr 2020 wurden innerhalb kürzester Zeit verschiedenste Masken für die breite Öffentlichkeit benötigt. Auch die dem Textilkennzeichnungsgesetz unterliegenden, wiederverwendbaren Mund-Nasen-Bedeckungen wurden von verschiedenen Herstellern schnell auf den Markt gebracht. Aufgrund der anhaltenden Verbraucherbeschwerden und wegen der hohen Mängelquote von 33% bei der letztjährigen Schwerpunktaktion in diesem Marktsegment, wurden 20 Produkte (Abbildung 1) einer vertieften Prüfung unterzogen. Zusätzlich zur Sicherung eines fairen Wettbewerbs und des Verbraucherschutzes sollten die Wirtschaftsakteure für die gesetzlichen Regelungen und die Abläufe der Marktüberwachung sensibilisiert werden.

Vorgehen und Methodik

Aufgrund der Lockdown-Situation und hoher Inzidenzen hat sich die Marktüberwachung im Rahmen dieser Jahresaktion auf wiederverwendbare Mund-Nasen-Bedeckungen aus dem Onlinehandel konzentriert, da dieser Wirtschaftszweig den aktuellen Bedürfnissen der Konsumenten entsprach. Aufgrund der örtlichen Zuständigkeit konnten nur bei Händlern mit Sitz in Baden-Württemberg auch Prüfmuster entnommen werden. Zusätzlich wurde die Schwerpunktaktion auf 20 Produkte verkleinert, nachdem durch die Änderung der Corona-VO Anfang 2021 medizinische oder FFP2 Masken für die breite Öffentlichkeit notwendig wurden und dem gewählten Produktsegment keine große Relevanz mehr zukam.

Die durchgeführten Prüfungen fußten auf den Anforderungen des Textilkennzeichnungsgesetzes (TextilKennzG) sowie dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Eine Zusammenfassung der durchgeführten Prüfungen der Jahresaktion Mund-Nasen-Bedeckung ist in Tabelle 1 dargestellt. Im Fokus standen sowohl die Kennzeichnung und Etikettierung der Masken inkl. des Internetauftritts, als auch die Zusammensetzung der Fasern – sie wurden durch ein akkreditiertes Prüflabor getestet. Zu den Prüfkriterien zählten z. B. die korrekte Anbringung der Kennzeichnung und Etikettierung (Faserbezeichnung, die absteigende Reihenfolge des Fasergehalts und das dauerhaft, leicht lesbar, gut sichtbar, zugänglich und fest in deutscher Sprache angebrachte Etikett), das Angebot auf elektronischem Wege, sowie eine Überprüfung, ob die angegebene Faserzusammensetzung der tatsächlichen Faserzusammensetzung entspricht. Hierfür wurde mit einem akkreditierten Prüflabor ein Prüfplan abgestimmt. Dieser beinhaltete vor allem die chemische Analyse der Faserzusammensetzung gemäß DIN EN ISO Normen mittels Schwefelsäure-, Salzsäure-, Hypochlorit- und / oder Ameisensäure-/Zinkchlorid-Verfahren. Zusätzlich mussten einige Fasern zuvor manuell herausgetrennt werden, damit sie besser überprüfbar waren.

 

Tabelle 1 Prüfplan im Überblick.

Formale Prüfung

Etikett und Kennzeichnung

Überprüfung der allgemeinen Kennzeichnung gemäß TextilKennzG §4 (1)

 

Überprüfung der Hersteller Kennzeichnungspflicht gemäß allgemeinem ProdSG §6

Internetauftritt

Überprüfung der Kennzeichnung gemäß TextilKennzG §4 (5)

Faserzusammensetzung

Externe Laborprüfung

Überprüfung der Faserzusammensetzungen gemäß TextilKennzG §4 nach
DIN EN ISO 1833-11:2017-12 (Schwefelsäure-Verfahren);
DIN EN ISO 54221:1975-08 (Salzsäure-Verfahren);
DIN EN ISO 1833-4:2017-12 (Hypochlorit-Verfahren);
DIN EN ISO 1833-6:2011-01 (Ameisensäure-/Zinkchlorid-Verfahren); manuelle Trennung

Zusammenfassung der Ergebnisse

In Bezug auf die Prüfungen waren 11 der 20 entnommenen Mund-Nasen-Bedeckungen mangelhaft (Abbildung 2), was einer hohen Gesamtmängelquote von 55% entspricht.

Abbildung 2 Links: Gesamt Mängelquote der 20 geprüften textilen Mund-Nasen-Bedeckungen. Rechts: Aufschlüsselung der Prüfkriterien und der gefundenen Mängel. (Quelle: RPT)

Für die Faseranalyse wurden alle 20 Proben an das Prüflabor eingesendet – davon wurde bei 35 % ein Verstoß ermittelt. In den häufigsten Fällen handelte es sich um eine fehlerhafte Angabe (z. B. Angabe 60 % Baumwolle, 30 % Viskose, 10 % Polyamid widerspricht der Analyse mit 41 % Baumwolle, 46 % Viskose, 13 % Polyamid oder 100 % Polypropylen statt 100 % Polyester). Seltener war es eine geringe Verletzung der Herstellertoleranzen (z. B. Angabe 100 % Baumwolle widerspricht der Analyse mit 94 % Baumwolle und 5 % Viskose).

Auch bei den formalen Mängeln lag der Schwerpunkt bei den Faserzusammensetzungen, deren Angaben auf der Internetseite nicht der Kennzeichnung der Proben entsprach. Mängel im Druck der Etiketten oder das Fehlen der Amtssprache Deutsch sind wie das Fehlen einer Kennzeichnung der einzelnen Textilkomponenten bezüglich ihrer Faserzusammensetzung in den meisten Fällen Einzelfehler.

Die Mängel sind in Abbildung 2 (rechts) zusammengefasst und als Einzelergebnisse dem Anhang zu entnehmen.

Erfreulich ist, dass es im Vergleich zum Vorjahr keinerlei Mängel im Bereich fehlerhafter Angabe des Namens oder der Kontaktanschrift des Herstellers gemäß §6 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) oder Fehlen des Hinweises, dass es sich weder um PSA noch um ein Medizinprodukt handelt, aufgetreten sind. Auch die Faserbezeichnung entsprechend Anhang I der Textilkennzeichnungs-Verordnung (VO (EU) Nr. 1007/2011) war bei den vorliegenden Proben immer korrekt.

Für die Faseranalyse wurden alle 20 Proben an das Prüflabor eingesendet – davon wurde bei 35 % ein Verstoß ermittelt. In den häufigsten Fällen handelte es sich um eine fehlerhafte Angabe (z. B. Angabe 60 % Baumwolle, 30 % Viskose, 10 % Polyamid widerspricht der Analyse mit 41 % Baumwolle, 46 % Viskose, 13 % Polyamid oder 100 % Polypropylen statt 100 % Polyester). Seltener war es eine geringe Verletzung der Herstellertoleranzen (z. B. Angabe 100 % Baumwolle widerspricht der Analyse mit 94 % Baumwolle und 5 % Viskose).

Auch bei den formalen Mängeln lag der Schwerpunkt bei den Faserzusammensetzungen, deren Angaben auf der Internetseite nicht der Kennzeichnung der Proben entsprach. Mängel im Druck der Etiketten oder das Fehlen der Amtssprache Deutsch sind wie das Fehlen einer Kennzeichnung der einzelnen Textilkomponenten bezüglich ihrer Faserzusammensetzung in den meisten Fällen Einzelfehler.

Die Mängel sind in Abbildung 2 (rechts) zusammengefasst. 

Erfreulich ist, dass es im Vergleich zum Vorjahr keinerlei Mängel im Bereich fehlerhafter Angabe des Namens oder der Kontaktanschrift des Herstellers gemäß §6 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) oder Fehlen des Hinweises, dass es sich weder um PSA noch um ein Medizinprodukt handelt, aufgetreten sind. Auch die Faserbezeichnung entsprechend Anhang I der Textilkennzeichnungs-Verordnung (VO (EU) Nr. 1007/2011) war bei den vorliegenden Proben immer korrekt.

Maßnahmen und Folgerungen

Bei den bisher aufgetretenen Beanstandungen wird und wurde den Wirtschaftsakteuren immer die Gelegenheit gegeben, festgestellte Mängel freiwillig zu beseitigen. Im Fall der überprüften Mund-Nasen-Bedeckungen haben alle Händler auf freiwilliger Basis die Produkte aus dem Sortiment genommen und - sofern sie nicht selbst Hersteller waren - Ihre Hersteller über die Mängel informiert. In allen Fällen lag daher die Zuständigkeit beim RPT oder wurden in Abstimmung mit den Kollegen der anderen Bundesländer vom RPT aus bearbeitet.

Die Wirkung der Marktüberwachungstätigkeit im Bereich der Herstellerkennzeichnung konnte aufgrund der groß angelegten, öffentlichen Aktionen zu Atemschutzmasken (persönliche Schutzausrüstung) bereits in diesem Jahr festgestellt werden. Für den Bereich der Textilkennzeichnung kann erst zu einem späteren Zeitpunkt bei einer erneuten Überprüfung eine Aussage getroffen werden, inwieweit die Mängel dauerhaft abgestellt worden sind. Der Vergleich zum Vorjahr kann schwer gezogen werden, da 2020 ausschließlich im Präsenzhandel und 2021 ausschließlich im Onlinehandel Prüfmuster entnommen wurden.

Aufgrund der hohen Mängelquote soll vor allem auch der Onlinehandel nicht aus dem Fokus der Überwachung im Textilbereich geraten. Eine Wiederholung der Aktion ist nicht geplant, da aufgrund der veränderten CoronaVO die Marktdurchdringung dieses Produktsegments enorm nachgelassen hat und daraus folgend auch das Verbraucherinteresse geringer ist.

Die getroffenen Maßnahmen waren angemessen zur Beseitigung der Mängel, auch im Hinblick auf die Wahrung des fairen Wettbewerbs.

Synergiepotential besteht mit dem Ref. 114 des RP Tübingen im Bereich der Beschränkungen bestimmter gefährlicher Stoffe (REACH) und Behandlung von Textilien (Biozid-VO).