Man blickt von oben auf eine schwarzhaarige mittelalte Frau, die eine neue LED-Birne in die Lampe eindreht: Stichpunkt:LED-Lampe

LED-Lampen

Darstellung des Sachverhalts

Nach der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG hat die Kommission die Aufgabe, Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte festzulegen, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkung und ein erhebliches Potential für eine Verbesserung ihrer Umweltverträglichkeit aufweisen. Haushaltslampen sind eine solche Produktgruppe, für die in den Verordnungen (EG) Nr. 244/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 spezifische Anforderungen zum Ökodesign festgelegt sind. Ferner sind in der Verordnung (EU) 874/2012 Kennzeichnungsverpflichtungen an Hersteller und Händler definiert, die den Kunden vor dem Kauf informieren und sensibilisieren sollen.

Auf Grund ständiger technischer Verbesserungen, fallender Preise und gestiegener Energieeffizienzanforderungen sind LED-Lampen mittlerweile das marktführende Produktsegment. Besonderheiten der LED-Beleuchtung aus Sicht der Marktüberwachung sind die aufwändige Messtechnik und der schnelle Produktwechsel durch die Hersteller. Konsequenterweise sind LED-Lampen seit mehreren Jahren fester Bestandteil des Prüfkonzeptes des Regierungspräsidiums Tübingen (RPT).

Vorgehen und Methodik

Im Rahmen der Schwerpunktaktion 2021 wurden 30 LED-Lampentypen, im Weiteren Produkte genannt, im Präsenz- und Onlinehandel innerhalb von Baden-Württemberg entnommen. Um durch die gestiegene Produktqualität eine hohe Anzahl von Laborprüfungen mit mangelfreiem Ergebnis zu vermeiden, wurden die Produkte aus dem Präsenzhandel mittels eines mobilen Prüfgerätes durch die Mitarbeitenden des RPT vorselektiert und bei aufgetretenem Verdacht auf eine Abweichung zur weiteren Prüfung an ein Prüfinstitut gegeben. Hierzu werden in der Regel von jedem Produkt zunächst fünf Prüfmuster entnommen. Für eine gerichtsfeste Mangelfeststellung sind laut Verordnung je Produkt 20 Prüfmuster erforderlich. Durch die Prüfung einer geringeren Stückzahl werden erheblich Kosten gespart. Erfahrungsgemäß reicht bereits die geringere Stückzahl aus, um den Sachverhalt aufzuklären. Sollte es nach erfolgter Fünfer-Messung zu einem Produkt erforderlich sein, werden weitere 15 Prüfmuster entnommen und gemessen, um den Mangel rechtssicher feststellen zu können. Auf Basis der Ergebnisse der formalen und technischen Prüfungen erfolgte durch das Regierungspräsidium Tübingen eine Bewertung der Prüfmuster im Hinblick auf Verstöße gegengeltende gesetzliche Regelungen.

Bedingt durch die Pandemie musste die Anzahl der Außendienste stark reduziert werden, wodurch in 2021 nicht im üblichen Umfang vorselektiert werden konnte.

Zusammenfassung der Ergebnisse

Im Onlinehandel wurden 26 Produkte, die restlichen vier Produkte im Präsenzhandel entnommen. Alle Entnahmen wurden in Baden-Württemberg durchgeführt.

Von den 30 geprüften Produkten waren zwei Produkte (7%) formal zu beanstanden. Bei einem Produkt war die Angabe der Herstelleradresse unvollständig, bei dem anderen Produkt entsprach die EU-Konformitätserklärung nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Beide beanstandete Produkte kamen aus dem Onlinehandel, was dort einer Mängelquote von 8% entspricht. Die labortechnische Überprüfung der Produkte war ohne Beanstandung.

 

Tabelle 1: Ergebnisse der Jahresaktion 2021 (Quelle: RPT)

 

Summe

Präsenzhandel

Online

Entnommene Produkte

30

4

26

Mangelhafte Produkte

2

0

2

Mängelquote

7%

0%

8%

 

Maßnahmen und Folgerungen

Im Falle der unvollständigen Angabe der Herstelleradresse wurde umgehend durch den Hersteller freiwillig die Verpackung geändert, im Fall der fehlerhaften EU-Konformitätserklärung wurde die Korrektur durch den Hersteller ebenfalls freiwillig durchgeführt. In beiden Fällen waren keine behördlichen Maßnahmen erforderlich.