Laserbrille

Laserschutzbrillen

Darstellung des Sachverhalts

Die Abteilung Marktüberwachung des Regierungspräsidiums Tübingen hat im Rahmen einer Schwerpunktaktion 15 Laserschutzbrillen auf ihre Schutzwirkung hin überprüft. Die Messungen des spektralen Transmissionsgrads wurden dabei von der landeseigenen Prüfstelle LUBW in Karlsruhe durchgeführt. Laserschutzbrillen dienen dem Schutz der Augen vor Laserstrahlung für die jeweils betreffenden Wellenlängen im ultravioletten, sichtbaren und/ oder infraroten Spektralbereich. Für die Vergleichbarkeit der Schutzwirkung unterschiedlicher Laserschutzbrillen dienen die sogenannten LB-Schutzstufen. Diese zeigen an, bis zu welcher Bestrahlung oder Bestrahlungsstärke sie im jeweiligen Wellenlängenbereich für mindestens 5 s und mindestens 50 Impulse in einem genormten Test standgehalten haben. Trotzdem sind Laserschutzbrillen nicht für den dauernden Blick in einen Laserstrahl geeignet. Ein direkter Blick in den Laserstrahl sollte immer vermieden werden.

Die formalen und materiellen Anforderungen für Schutzbrillen geben die VO (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstung in Verbindung mit der spezifischen Produktnorm DIN EN 207 vor.

 

 

Vorgehen und Methodik

Neben einer Brille eines Herstellers aus Baden-Württemberg wurden in der Testreihe ausschließlich Brillen aus dem Billigpreissegment überprüft (siehe Abbildung oben), insgesamt waren 15 Produkte in der Überprüfung. Diese wurden bei einschlägigen Onlinehandelsplattformen bezogen.

 

Zusammenfassung der Ergebnisse

Während die hochpreisige Laserschutzbrille des Herstellers aus Baden-Württemberg alle Tests bestand, wiesen dagegen alle anderen Brillen gravierende Mängel auf. So verfügte keine Brille über die vorgeschriebenen Anleitungen und Informationen des Herstellers oder war korrekt gekennzeichnet. Die Laborprüfungen ergaben, dass die ausgelobte Schutzwirkung in allen vierzehn Fällen überhaupt nicht gegeben war.

Maßnahmen und Folgerungen

Das Risiko, sich bei der Verwendung dieser Brillen einen dauerhaften Sehschaden zuzuziehen, wurde durch die Marktüberwachung als ernst eingestuft. Über das europäische Schnellwarnsystem RAPEX wurde umgehend über die jeweiligen Laserschutzbrillen öffentlich informiert und bei den Onlinehandelsplattformen die Löschung der Angebote veranlasst. Die RAPEX-Meldungen sind öffentlich und z. B. hier einsehbar:

https://ec.europa.eu/safety-gate-alerts/screen/webReport/detail/10000072

https://ec.europa.eu/safety-gate-alerts/screen/webReport/detail/10000073

Die Öffentlichkeit wurde über die Ergebnisse der Jahresaktion darüber hinaus auf der Homepage des RP Tübingen unter der Rubrik „Aktuelles“ informiert.

 

Hinweis für Verbraucherinnen und Verbraucher:

Jeder Laserschutzbrille muss ein Informationsblatt des Herstellers beiliegen, worin unter anderem der sichere Gebrauch der Brille beschrieben ist, die Schutzgrenzen genannt und Pflegehinweise gegeben werden. Des Weiteren muss auf dem Informationsblatt die zugelassene Stelle angegeben sein, die die Laserschutzbrille auf Ihre Tauglichkeit geprüft hat.

Eine Laserschutzbrille muss außerdem folgendermaßen gekennzeichnet sein:

900-1100 / D / LB10 / LV / XXX / S / CE

Wellenlängenbereich / Lasertyp / Schutzstufe / Herstellerkennbuchstabe / Mechanische Festigkeit / CE-Zeichen

 

Ausblick:

Die Marktüberwachung Baden-Württemberg wird im Angesicht der hohen Mängelquote im Jahr 2022 erneut eine Schwerpunktaktion zu Laserschutzbrillen durchführen.