Bommelmütze mit Pelz

Textilien tierischen Ursprungs: Pelz - Schwerpunktaktion 2021

Darstellung des Sachverhaltes

Seit 2012 schreibt die europäische Textilkennzeichnungsverordnung vor, dass Produkte, welche Echtpelz enthalten, auch als solche gekennzeichnet werden müssen. Dabei muss als Mindeststandard auf dem Etikett oder an dem Produkt der Hinweis „enthält nicht textile Teile tierischen Ursprungs“ vermerkt sein. Die stichprobenartige Marktüberwachung dient dem Verbraucherschutz und gewährleistet das ordnungsmäßige Funktionieren des europäischen Binnenmarktes sowie dem fairen Wettbewerb. Viele Verbraucher wollen auf den Kauf von Echtpelz verzichten. Da dieser aber für die Hersteller oft kostengünstiger in der Produktion ist, wird der Echtpelz oft als Kunstpelz deklariert. Somit handelt es sich um wissentliche Verbrauchertäuschung.

Bezüglich der Einhaltung der Textilkennzeichnungsverordnung bei Echtpelzprodukten, wurden 10 Produkte im Präsenzhandel einer vertieften Prüfung unterzogen.

Vorgehen und Methodik

Aufgrund des hohen politischen Interesses, der zahlreichen Petitionen und Fernsehanfragen hat sich die Marktüberwachung im Rahmen dieser Jahresaktion zunächst auf insgesamt 10 textile Produkte mit Pelz festgelegt. Die entnommenen Produkte umfassten sowohl Damen- Herren- und Kinderbekleidung als auch textile Accessoires wie die sogenannten „Bommelmützen“, da solche häufig aus Echthaar bestehen.

Alle Produkte wurden in höchst frequentierten Einzelhandelsgeschäften entnommen. Dieser Vollzug war nur in Präsenz möglich, da die Textilkennzeichnungsverordnung nicht verlangt, „nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ auch online, in Prospekten oder in Katalogen auszuweisen. Die durchgeführten Prüfungen basieren auf den Anforderungen des Textilkennzeichnungsgesetzes (TextilKennzG) sowie des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG).

Eine Zusammenfassung der durchgeführten Prüfungen der Jahresaktion Pelz ist in Tabelle 2 dargestellt.

Im Fokus standen sowohl die Kennzeichnung und Etikettierung der Textilien mit Pelz als auch die Zusammensetzung der Fasern; sie wurden durch ein akkreditiertes Prüflabor getestet. Zu den Prüfkriterien zählen z. B. die korrekte Anbringung der Kennzeichnung und Etikettierung (Faserbezeichnung, die absteigende Reihenfolge des Fasergehalts und das dauerhaft, leicht lesbar, gut sichtbar, zugänglich und fest in deutscher Sprache angebrachte Etikett) sowie eine Überprüfung, ob die angegebene Faserzusammensetzung der tatsächlichen Faserzusammensetzung entspricht. Hierfür wurde mit dem Institut Hohenstein ein Prüfplan abgestimmt. Dieser beinhaltete die chemische Analyse der Faserzusammensetzung gemäß den DIN EN ISO Normen mittels Schwefelsäure-, Salzsäure-, Dimethylformamid-, und/ oder Hypochlorit-Verfahren.

 

Tabelle 1 Prüfplan im Überblick. (Quelle: RPT)

Formale Prüfung

Etikett und Kennzeichnung

Überprüfung der allgemeinen Kennzeichnung gemäß TextilKennzG §4

 

Überprüfung der Hersteller Kennzeichnungspflicht gemäß allgemeinem ProdSG §6

Faserzusammensetzung

Externe Laborprüfung

Überprüfung der Faserzusammensetzungen gemäß TextilKennzG §4 nach DIN EN ISO 1833-11:2017-12A (Schwefelsäure-Verfahren), DIN 54221:1975-08A (Salzsäure-Verfahren), DIN EN ISO 1833-12:2011-12A (Dimethylformamid-Verfahren); DIN EN ISO 1833-4:2017-12A (Hypochlorit-Verfahren); manuelle Trennung

Zusammenfassung der Ergebnisse

In Bezug auf die Prüfungen waren 4 der 10 entnommenen Textilien mit Pelz mangelfrei.

Für die Faseranalyse wurden 100% der Proben an das Prüflabor eingesendet, davon wurde bei 60% ein Verstoß ermittelt. In den meisten Fällen handelte es sich um eine vollständig fehlerhafte Angabe der Faserzusammensetzung auf dem Etikett (z. B. Angabe 100% Polyester widerspricht der Analyse mit 100% Modacryl). Neben der fehlerhaften Faserzusammensetzung gibt es noch weitere Mängel, wie zum Beispiel eine falsche Faserbezeichnung (entsprechend Anhang I Textilkennzeichnungs-Verordnung VO (EU) Nr. 1007/2011) oder das Fehlen der Amtssprache Deutsch. Der Verdacht, dass ein textiles Produkt mit der Kennzeichnung „Kunstpelz“ jedoch mit Echtpelz versehen ist, konnte durch diese Aktion nicht bestätigt werden.

Die formalen Mängel setzen sich bei dieser Jahresaktion schwerpunktmäßig auf der fehlerhaften Angabe des Namens oder der Kontaktanschrift des Herstellers gemäß §6 Abs.1 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) zusammen.

Die Gesamtmängelquote ist in Abbildung 1, die Aufschlüsselung der Prüfkriterien und der gefundenen Mängel sind in Abbildung 3 (bei einer Gesamtzahl von 10 Prüflingen) zusammengefasst. Die Einzelergebnisse sind dem Anhang (Tabelle 2) zu entnehmen.

 

Titel: Gesamtmängelquote - Beschreibung: Zu sehen ist ein Diagramm mit der Gesamtmängelquote von 60%

Abbildung 2: Gesamte Mängelquote der 10 geprüften Pelztextilen (Quelle: RPT)

 

Titel: Aufschlüsselung der Prüfkriterien - Beschreibung: Zu sehen ist eine Aufschlüsselung mit den gefundenen Mängeln

Abbildung 3: Aufschlüsselung der Prüfkriterien und der gefundenen Mängel. (Quelle: RPT)

Maßnahmen und Folgerung

Bei den bisher aufgetretenen Beanstandungen wird und wurde den Wirtschaftsakteuren immer die Gelegenheit gegeben, festgestellte Mängel freiwillig zu beseitigen. Bei dieser Jahresaktion haben alle Hersteller auf freiwilliger Basis die Etiketten korrigiert oder für zukünftige Produktionen auf bessere Kontrolle und damit einhergehend auf konforme Etiketten umgestellt. Dabei wurden die Artikel teilweise, bis zur Klärung, aus dem Abverkauf genommen. Alle Wirtschaftakteure waren sehr kooperativ.

Die dauerhafte Wirkung der Marktüberwachungstätigkeit kann erst zu einem späteren Zeitpunkt bei einer erneuten Überprüfung der Hersteller festgestellt werden. Es gibt noch wenig Daten und Erfahrungen aus den Vorjahren, da sich die Überwachung der Textilkennzeichnung derzeit in ganz Deutschland im Aufbau befindet. Die getroffenen Maßnahmen zu Beseitigung von Mängeln waren hinsichtlich der Wahrung des fairen Wettbewerbs angemessen.