Versuch an Feuerschutzabschluss

Brandschutz

Auf dieser Seite finden Sie Informationen für die Beantragung einer Zustimmung im Einzelfall für Bauprodukte und für die Beantragung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung für Bauarten mit Brandschutzanforderungen, die von den Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen („nicht geregelte“ Bauarten oder Bauprodukte).

§ 15 Landesbauordnung stellt die grundlegenden brandschutztechnischen Anforderungen an Gebäude. Konkretisiert werden diese Anforderungen in der Allgemeinen Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung LBOAVO, in den Sonderbauvorschriften, in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen - VwV TB und ggf. in der Baugenehmigung des konkreten Bauvorhabens.

Jedes Jahr kommen in Deutschland etwa 400 Menschen an den Folgen von Feuer und Rauch zu Tode. Um Leben und Gesundheit zu schützen, muss der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch im Gebäude vorgebeugt werden. Im Brandfall müssen Menschen und Tiere schnell und sicher das Gebäude verlassen oder gerettet werden können. Die Feuerwehr muss wirksame Lösch- und Rettungsmaßnahmen ergreifen können.

Zur Erfüllung der grundlegenden brandschutztechnischen Anforderungen werden sowohl Anforderungen an das Brandverhalten der am Bau verwendeten Bauprodukte als auch Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der am Bau zur Anwendung kommenden Bauarten gestellt. Eine Zuordnung der grundlegenden brandschutztechnischen Anforderungen zu den nationalen Baustoff- und Feuerwiderstandsklassen bzw. zu den europäischen Klassifizierungen ergeben sich aus der MVV TB - Ausgabe 2021/1.