Verbraucher überprüft Inhaltstoffe

Verbraucherinfo Chemikaliensicherheit

Stoffverbote

Für diverse gefährliche chemische Stoffe bzw. Stoffgruppen sind Verbote bzw. Grenzwerte definiert, die der Inverkehrbringer von Chemikalien oder sonstigen Produkten einhalten muss. Diese sind allerdings nicht gebündelt in einer einzigen Vorschrift zu finden, sondern in vielen verschiedenen Regelwerken festgelegt – zum Beispiel in der REACH-Verordnung (dort Anhang XVII), der POP-Verordnung oder in speziellen Produktvorschriften wie der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung, der Altfahrzeug-Verordnung, der Verpackungsverordnung oder dem Batteriegesetz.

Weitere Informationen:

Schadstoffe in Produkten
Stoffbeschränkungen

Landesweite Zuständigkeit

Regierungspräsidium Tübingen

Referat 114
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in der Marktüberwachung

SVHC: Besonders besorgniserregende Stoffe

Die REACH-Verordnung sieht für besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC = substances of very high concern) weitreichende Informationspflichten in der Lieferkette vor. Gewerbliche Kunden müssen unaufgefordert und private Endverbraucher auf Nachfrage informiert werden, wenn SVHC in bestimmten Konzentrationen in Erzeugnissen enthalten sind. SVHC werden in der sogenannte „Kandidatenliste“ auf der Internetseite der Europäischen Chemikalienagentur veröffentlicht.

Weitere Informationen:

Kandidatenliste
Auskunftsrechte für Verbraucherinnen und Verbraucher

Biozide

Biozide bzw. Biozidprodukte sind Mittel zur Bekämpfung von Schädlingen, z. B. Insekten, Ratten, Bakterien oder Pilze, und somit potenziell auch gefährlich für Menschen, Tiere und die Umwelt. Biozidprodukte müssen daher mit der gebotenen Vorsicht gehandhabt werden. Um die erforderliche Wirksamkeit der entsprechenden Produkte und die notwendige Sicherheit für die Anwender und die Umwelt zu gewährleisten, dürfen grundsätzlich nur nach behördlicher Prüfung zugelassene Biozidprodukte verwendet werden.

Zulassungsstelle für Biozide ist in Deutschland die Bundesstelle für Chemikalien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Das Zulassungsverfahren selbst ist ein zweistufiger Prozess.

Zuerst wird der biozide Wirkstoff im Rahmen eines europäischen Verfahrens genehmigt. Dabei erfolgt die Genehmigung jeweils abhängig von dem Anwendungsbereich für bestimmte Produktarten. Mit der Genehmigung werden die Biozidwirkstoffe in eine Positivliste, die sog. „Unionsliste“ aufgenommen.
In einem weiteren Zulassungsverfahren werden dann die den Wirkstoff enthaltenden Biozidprodukte zugelassen. Die Zulassung eines Biozidproduktes ist nur möglich, wenn der darin enthaltene Wirkstoff genehmigt ist.

Weitere Informationen:

Biozid-Portal der BAuA
Biozid-Portal zu alternativen Maßnahmen