Waage vor blauem Hintergrund

Ausgleichstock

Was wird gefördert?

Der Ausgleichstock dient der Unterstützung leistungsschwacher Gemeinden durch Bedarfszuweisungen bei der Schaffung notwendiger kommunaler Einrichtungen und der Milderung besonderer Belastungen einzelner Gemeinden, soweit sie eine unbillige Härte bedeuten.

Wer kann einen Antrag stellen?

Gemeinden, Kommunalverbände

Wann ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist schriftlich mit allen Unterlagen bis spätestens 1. Februar des Jahres, in dem die Maßnahme begonnen werden soll, bei der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Große Kreisstädte stellen den Antrag direkt beim dem für sie zuständigen Regierungspräsidium.

Wir bitten zu beachten:

Der Antrag kann gem. Nr. 6.1 VwV-Ausgleichstock grundsätzlich erst dann gestellt werden, wenn die Maßnahme im Haushaltsplan veranschlagt worden ist.

Zur Erleichterung der späteren Antragsprüfung sollten im Vorfeld der Antragstellung auftretende Fragen zwischen dem Regierungspräsidium und der Gemeinde - ggf. unter Beteiligung der Rechtsaufsichtsbehörde - frühzeitig geklärt werden.

Welche Unterlagen sind dem Antrag beizufügen?

  1. Die zur Beurteilung der Maßnahme und ihrer Finanzierung erforderlichen Unterlagen:
    • Baubeschreibung - Erläuterungsbericht
    • Entwurfsplanung - Baugesuch - Freiflächenplanung
    • Ausgabenberechnung - Kostenberechnung
    • Bauzeitplan
    • Folgekostenberechnung
    • ggf. Wirtschaftlichkeitsberechnung
  2. Der Haushaltsplan einschließlich der Anlagen der VwV Produkt- und Kontenrahmen sowie Finanzplan mit Investitionsprogramm
  3. Festgestellter Jahresabschluss des zweitvorangegangenen Jahres
  4. Ein Kurzüberblick über das Ergebnis der Jahresrechnung des drittvorangegangenen Jahres (Stand der Rücklage, Stand der Verschuldung des Kämmereihaushalts - ohne noch nicht ausgeschöpfte Kreditermächtigungen) sowie Netto-Investitionsrate - unter Darstellung der Berechnungsgrundlagen
  5. Eine Berechnung über die Gesamtschuldendienstbelastung bei Umrechnung der Kreditverpflichtungen in Annuitäten mit einer Laufzeit von 20 Jahren.

Das zuständige Regierungspräsidium kann im Einzelfall, wenn es für die Prüfung des Antrags erforderlich ist, weitere Unterlagen (z. B. Gutachten) anfordern.