Frau hält deutschen Reisepass in der Hand

Staatsangehörigkeit und Einbürgerung

Zuständigkeiten der Regierungspräsidien

Die Regierungspräsidien üben die Rechts- und Fachaufsicht über die Staatsangehörigkeitsbehörden in den Regierungsbezirken aus. In bestimmten Fällen, zum Beispiel bei der Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, bedarf die Entscheidung der Einbürgerungsbehörden der Zustimmung der Regierungspräsidien.

Zwar muss grundsätzlich die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden, ehe man deutscher Staatsbürger werden kann. Ist die Entlassung aus der bisherigen Staatsbürgerschaft allerdings unmöglich oder macht sie der Heimatstaat von unzumutbaren Bedingungen abhängig, wird deren Beibehaltung zugestanden.

Mit dem Zustimmungsvorbehalt achten die Regierungspräsidien auf eine gerechte und gleichmäßige Rechtsanwendung. Die doppelte Staatsangehörigkeit bleibt damit zwar grundsätzlich die Ausnahme; sie wird aber mittlerweile für Angehörige der meisten EU-Mitgliedsstaaten zugelassen.

Daneben entscheiden die Regierungspräsidien als Widerspruchsbehörde über Widersprüche gegen Entscheidungen der Staatsangehörigkeitsbehörden (etwa Ablehnungen von Einbürgerungen, Staatsangehörigkeitsausweisen, Beibehaltungsgenehmigungen).