Junge Menschen im Workshop, die Teamerin steht am Board

Umsatzsteuerbefreiung berufliche Bildungsmaßnahmen

Im Bereich der beruflichen Bildungsmaßnahmen (gewerbliche Berufe oder heil- und sozialberufliche Tätigkeiten) ist das Regierungspräsidium Freiburg als sogenanntes Vor-Ort-Präsidium für Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG aus dem ganzen Land Baden-Württemberg zuständig. Für die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums ist der steuerliche Firmensitz der Bildungseinrichtung maßgebend.

Für die Ausstellung der Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung für berufliche Bildungsmaßnahmen wird eine Gebühr erhoben.

Landesweite Zuständigkeit

Regierungspräsidium Freiburg

im Bereich
heil- und sozialberuflicher Tätigkeiten:

Referat 23

Caroline Schmitz
0761 208-4611
abteilung2@rpf.bwl.de

Referat 23
Vanessa Frommherz
0761 208-4612
abteilung2@rpf.bwl.de

 

gewerblicher Berufe:

Referat 22

Thomas Ganninger
0761 208-4668
thomas.ganninger@rpf.bwl.de

Akademische Hebammenausbildung

Im Hinblick auf die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG wird in Baden-Württemberg bei der akademischen Hebammenausbildung entsprechend den Pflegeberufen verfahren werden.

Derzeit bereiten wir das Verfahren vor.

Weitere Informationen werden wir hier veröffentlichen.

Hinweise zu Anträgen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb Umsatzsteuergesetz (UStG) im Zusammenhang mit dem Pflegeberufegesetz::

Leistungen allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen nach dem Pflegeberufegesetz, welche unmittelbar dem Bildungszweck dienen und aus den finanziellen Mitteln des Ausgleichsfonds finanziert werden, können unter den näheren Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG umsatzsteuerfrei sein.

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen hierfür ist das Erfordernis einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG, welche für die Finanzverwaltung einen Grundlagenbescheid darstellt. Über die weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung entscheidet – auf der Grundlage des vom Regierungspräsidium Freiburg auszustellenden Bescheides – die Finanzverwaltung in eigener Zuständigkeit.

Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG können inhaltlich zudem die von den Kooperationspartnern an die Träger der praktischen Ausbildung erbrachten Ausbildungsleistungen vom Regierungspräsidium Freiburg bescheinigt werden. Dies gilt ggf. auch für die Übernahme von organisatorischen Aufgaben durch eine Pflegeschule gem. § 8 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 PflBG (Organisation der Praxiseinsätze und Gewährleistung einer zeitlich und sachlich gegliederten Ausbildung nach einem Ausbildungsplan), wenn eine eng mit der Ausbildungsleistung der Pflegeschule verbundene Leistung im Sinne diese Steuerbefreiungsvorschrift vorliegt.

Das hierfür erforderliche Antragsformular ist von den Einrichtungen, welche die praktische Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz als Träger der praktischen Ausbildung durchführen, auszufüllen.

Informationen zur Antragsstellung:

Antragstellende Einrichtungen müssen nachweisen, mit kooperierenden Praxiseinrichtungen bzw. Pflegeschulen im Rahmen der Pflegeausbildung zur Sicherstellung der praktischen Ausbildung zusammenzuarbeiten und auf eine Prüfung bzw. den Pflegeberuf vorzubereiten. Mit einem Grundlagenbescheid (= Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG) für den Träger der praktischen Ausbildung sind automatisch auch die Ausbildungsleistungen der Kooperationspartner sowie die ggf. übernommenen organisatorischen Aufgaben durch die Pflegeschulen im obigen Sinne mitumfasst. Ein weiterer Einzelantrag seitens der Kooperationspartner oder Pflegeschulen ist hierfür nicht möglich.

Diejenigen Kooperationspartner, welche über keinen eigenen Grundlagenbescheid verfügen, haben entsprechend Abschnitt 4.21.3 Absatz 3 und 4 Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) eine jährliche Bestätigung des Ausbildungsträgers zu führen, woraus sich ergibt, dass der Ausbildungsträger über eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG verfügt und die Ausbildungsleistung des Kooperationspartners aufgrund des Kooperationsvertrags erbracht wird. Hierfür haben die Ausbildungsträger verpflichtend das vom Regierungspräsidium Freiburg bereitgestellte Formular zu verwenden.

Die an die Koordinierungsstellen gezahlten Ausgleichszuweisungen sind von dieser Regelung nicht umfasst. Diese Zahlungen können nicht als eng mit der Ausbildungsleistung der Pflegeschulen verbundene Leistungen umsatzsteuerfrei sein, da die bei den Stadt- und Landkreisen angesiedelten Koordinierungsstellen bereits dem Grunde nach gewöhnlich keine Einrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 21 UStG sind. Für die von den Ausbildungsträgern an die Koordinierungsstellen zur Organisation der Praxiseinsätze gezahlten Entgelte ist die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG daher nicht möglich!

Ausgleichszahlungen aus dem Ausgleichsfonds an die Träger der praktischen Einrichtung sind kein Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches und auch kein Entgelt von dritter Seite für die an die Auszubildenden erbrachten Ausbildungsleistungen. Insoweit sind diese Zahlungen von vornherein nicht umsatzsteuerlich relevant; es bedarf keiner Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG. 

​Maßnahmen der Arbeitsförderung

Maßnahmen der Arbeitsförderung, die im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden, können unter den in Nr. 4.21.2 Abs. 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) genannten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei ausgeführt werden. In diesen Fällen ist auch keine Bescheinigung des Regierungspräsidiums Freiburg nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG notwendig.