Anerkennung Bildungsabschlüsse AuslandMedizin
Ärztinnen und Ärzte aus Drittstaaten / EU / EWR / Schweiz
Approbation
Planen Sie nach Ihrem Humanmedizinstudium im Ausland dauerhaft und uneingeschränkt in Deutschland als Arztin oder Arzt zu arbeiten? Dann benötigen Sie dafür eine spezielle Berufszulassung: die Approbation.
Berufserlaubnis
Es besteht auch die Möglichkeit eine Berufserlaubnis zu beantragen, um vorrübergehend und eingeschränkt als Ärztin oder Arzt zu arbeiten. Diese gilt jedoch nur für eine Dauer von 2 Jahren und ist beschränkt auf eine Tätigkeit unter Aufsicht (nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit).
Die Approbation und die Berufserlaubnis müssen in Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Stuttgart beantragt werden.
Brauchen Sie weitere Informationen?
Brauchen Sie weitere Informationen?
Mehr zum Thema finden Sie in unseren
Für die dauerhafte Ausübung des Arztberufes wird eine Approbation benötigt. Bitte reichen Sie die Unterlagen gemäß dem Antrag per Post ein.
Bitte beachten Sie, dass eine Bearbeitung der übersandten Dokumente (hierunter fällt beispielsweise auch die Überprüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit) erst dann erfolgen kann, wenn die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart gegeben ist.
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass alle Approbationsanträge, die vorher in einem anderen Bundesland bearbeitet wurden bzw. wenn Sie in einem anderen Bundesland wohnhaft sind/waren, eine definitive Stellenzusage aus Baden-Württemberg beinhalten müssen. Den einzureichenden Unterlagen ist die Zusage einer Stelle unter dem Vorbehalt der Erteilung der Approbation an den Antragssteller beizufügen.
Von Hochschulen ausgestellte vorläufige und zeitlich beschränkte Abschlussbescheinigungen sind nicht ausreichend zur Erteilung der deutschen Approbation.
Antrag auf Erteilung der Approbation als Ärztin/Arzt bei im EU-Ausland erworbener Berufsqualifikation (pdf)
Ärztliche Bescheinigung | Anlage 2 (pdf)
Nach der Bundesärzteordnung (BÄO) ist für die Erteilung der Approbation die Gleichwertigkeit des ausländischen Medizinstudiums mit dem aktuellen deutschen Medizinstudium Voraussetzung. Die Approbation ist - bei Nachweis der sonstigen Voraussetzungen wie der vollständig abgeschlossenen medizinischen Ausbildung, gesundheitlicher Eignung, Straffreiheit, ausreichender deutscher Sprachkenntnisse - zu erteilen, wenn ein gleichwertiges Studium nachgewiesen wird.
BITTE BEACHTEN:
Eine inhaltliche Überprüfung der übersandten Dokumente (hierunter fällt beispielsweise auch die Überprüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit) kann erst dann erfolgen, wenn die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart gegeben ist.
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass Antragstellende, die zuvor in einem anderen Bundesland einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben bzw. in einem anderen Bundesland wohnhaft sind / waren, durch eine konkrete Stellenzusage (unter dem Vorbehalt der Erteilung der Approbation) glaubhaft machen müssen, dass der ärztliche Beruf nach Erhalt der Approbation in Baden-Württemberg ausgeübt wird
Das Curriculum für die Feststellung der Gleichwertigkeit über ein Gutachten, muss im Original (i.d.R. mit deutscher Übersetzung) eingereicht werden.
Dieses Original verbleibt - wie alle anderen eingereichten Unterlagen auch nach Abschluss des Verfahrens - bei der Behörde.
Bei Antragsrücknahmen wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.
Formulare
Antrag auf Erteilung der Approbation/Berufserlaubnis als Arzt bei ausländischem Studium (pdf)
Anlage 1 - Hinweise zum Antrag und Unterlagen (pdf)
Anlage 2 - Ärztliche Bescheinigung (pdf)
Anlage 3 - Stellenzusage (pdf)
Anlage 4 - Anmeldung zur Kenntnisprüfung (pdf)
Anlage 5 - Kostenübernahmeerklärung (pdf)
Anlage 6 - Nachweis der Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung (pdf)
Rücknahme des Antrages auf Erteilung der Approbation (pdf)
Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer vorübergehenden Berufserlaubnis (pdf)
98 Gesamt
Kontakt
Kontakt
Anerkennung ausländischer Abschlüsse im Gesundheitswesen
Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 98
Landesanerkennungsstelle für Gesundheitsberufe (LAfG BW)
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart
Antragsunterlagen bitte ausschließlich auf dem Postweg einreichen
Bitte beachten: Längere Bearbeitungszeiten
Wir bitten um Verständnis, dass aufgrund der vielen eingehenden Anträge mit längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden muss. Damit wir die Anträge schneller bearbeiten können, reichen Sie bitte alle Antragsunterlagen vollständig ein.