Branchenvereinbarung im Busbereich
Das Land Baden-Württemberg ist Ende Juli 2025 der bundesweiten Branchenvereinbarung zur Umsetzung des SaubFahrzeugBeschG im Bereich von Bussen beigetreten. Eine 2. Branchenvereinbarung wurde für den 2. Referenzzeitraum des Gesetzes (01.01.2026 – 31.12.2030) abgeschlossen. Es setzt damit die in § 6 Absatz 3 Landesmobilitätsgesetz normierte Verpflichtung um.
Die Branchenvereinbarung soll eine flexiblere und gemeinsame Umsetzung der im SaubFahrzeugBeschG festgelegten Quoten im Busbereich ermöglichen. Erfüllungsgrade einzelner Verkehrsunternehmen und Aufgabenträger können dadurch gegeneinander aufgerechnet und ausgeglichen werden, während andernfalls grundsätzlich jedes Unternehmen und jeder Aufgabenträger zur selbstständigen Quotenerfüllung verpflichtet wäre.
Die Branchenvereinbarung bezieht sich ausschließlich auf die vom Anwendungsbereich des SaubFahrzeugBeschG erfasste Beschaffung bzw. Verwendung von Bussen der Fahrzeugklasse M3 und betrifft
- die Vergabe von Öffentlichen Dienstleistungsaufträgen mit Busverkehr gemäß Verordnung (EG) 1370/2207 durch ÖPNV-Aufgabenträger
- die Beschaffung von Bussen durch Verkehrsunternehmen, die Mitglieder bei den Unternehmensverbänden sind
- Dienstleistungsaufträge mit den CPV-Referenznummern 60112000-6 „Öffentlicher Verkehr (Straße)“, 60130000-8 „Personenbeförderung (Straße)“ und 60140000-1 „Bedarfspersonenbeförderung“, sofern sie von Mitgliedern der kommunalen Spitzenverbände oder Unternehmensverbände vergeben werden
- sowie Beschaffungen eigener Busse durch die Mitglieder der kommunalen Spitzenverbände für öffentliche Dienstleistungsaufträge (Nr. 4 der Branchenvereinbarung).
Teilnahmemöglichkeit der Öffentlichen Aufgabenträger sowie betroffener Verkehrsunternehmen
Für Öffentliche Aufgabenträger und vom SaubFahrzeugBeschG betroffene Verkehrsunternehmen besteht die Möglichkeit, durch regelmäßige Datenerhebungen und Berichterstattungen an der Branchenvereinbarung teilzunehmen. Details dazu finden Sie in der Anlage der Vereinbarung „Prozessübersicht zur Lieferung der Ist-Daten und Plan-Daten".
Danach sind die Daten grundsätzlich Ende Februar sowie Ende August eines jeden Jahres zu melden. Für die erstmalige Erhebung im Jahr 2026 wird außerplanmäßig um Zusendung der Daten bis zum 29.05.2026 gebeten.
Informationsschreiben Fortsetzung der Branchenvereinbarung im Busbereich
Öffentliche Aufgabenträger sowie durch das SaubFahrzeugBeschG betroffene Verkehrsunternehmen nutzen für die Datenmeldungen bitte unser Abfrageformular. Bitte beachten Sie, dass Ist-Meldungen nur dann berücksichtigt werden können, wenn der Meldung die jeweilige TED-Vergabebekanntmachung beigefügt ist.
Bitte beachten Sie, dass die Regeln des LMG nach § 6 Absatz 3 für die Branchenvereinbarung im Busbereich nicht gelten. Unberührt bleiben jedoch die im SaubFahrzeugBeschG festgelegten Pflichten zur Ausweisung von Daten auf der Europäischen Vergabeplattform TED.