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FAQ akademische Heilberufe | Ausbildung AuslandAllgemeines

Wie kann ich in Baden-Württemberg mit einem ausländischen Studium der Humanmedizin / Zahnmedizin / Pharmazie oder Psychotherapie tätig werden?

Sie haben eine Ausbildung im Ausland abgeschlossen und möchten in einem akademischen Gesundheitsberuf in Deutschland dauerhaft und uneingeschränkt arbeiten? Dann benötigen Sie dafür unbedingt eine spezielle Berufszulassung - die Approbation. Die Approbation können Sie in Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Stuttgart beantragen.

Antragsunterlagen und Informationen

Sobald Sie den Antrag auf Approbation vollständig bei uns eingereicht haben, prüfen wir, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehören unter anderem:

  • eine vollständig abgeschlossene medizinische oder psychotherapeutische Ausbildung
  • gesundheitliche Eignung
  • Straffreiheit
  • ausreichende deutsche Sprachkenntnisse

Sobald Sie den Antrag auf Approbation vollständig bei uns eingereicht haben, prüfen wir, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehört unter anderem die Prüfung,

  • inwieweit das ausländische Studium gleichwertig mit dem deutschen Studium ist
  • ob eine vollständig abgeschlossene medizinische oder psychotherapeutische Ausbildung vorliegt
  • der gesundheitlichen Eignung
  • der Straffreiheit
  • ob ausreichende deutsche Sprachkenntnisse vorliegen

Es gibt auch die Möglichkeit eine Berufserlaubnis zu beantragen. Damit dürfen Sie nur vorübergehend und eingeschränkt arbeiten. Die Berufserlaubnis wird höchstens für die Dauer von zwei Jahren erteilt und erlaubt nur eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit unter Aufsicht.

Im Bereich Medizin wird eine Berufserlaubnis grundsätzlich nur noch dann erteilt, wenn gleichzeitig ein Antrag auf Approbation gestellt wird.

Antragsunterlagen und Informationen
Flyer “Akademische Gesundheitsberufe aus dem Ausland” (pdf)

Im Bereich Medizin: Was muss ich beachten, wenn ich bereits in einem anderen Bundesland einen Antrag gestellt habe?

Wenn Sie Ihr Verfahren im Bereich Medizin aus einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg verlegen möchten, beachten Sie bitte:

  1. Stellenzusage erforderlich
    Für den Wechsel benötigen wir eine konkrete ärztliche Stellenzusage in Baden-Württemberg (Anlage 3) (pdf) als Nachweis Ihrer Arbeitsabsicht.
  2. Neues Verfahren mit vollständigen Unterlagen
    Auch bei einem laufenden Verfahren in einem anderen Bundesland müssen Sie bei uns alle Unterlagen vollständig neu einreichen.
    Das Verfahren beginnt in Baden-Württemberg dann komplett von vorn, und Entscheidungen anderer Bundesländer – einschließlich bereits erteilter Berufserlaubnisse – werden nicht automatisch übernommen.
  3. Zunächst Anforderung der bisherigen Akte
    Bevor wir mit der Prüfung Ihrer Unterlagen beginnen, fordern wir zunächst die Akte aus dem anderen Bundesland an. Die Übermittlung der Akte kann je nach Bundesland erheblich Zeit in Anspruch nehmen und dient ausschließlich dem Zweck, zu prüfen, ob es in Ihrem bisherigen Verfahren irgendwelche Auffälligkeiten oder Besonderheiten gab.
  4. Deutlich längere Dauer
    Ein Bundeslandwechsel führt deshalb erfahrungsgemäß zu einer spürbaren Verlängerung des Gesamtverfahrens.

Hinweis: Ein Bundeslandwechsel verzögert das Verfahren in der Regel erheblich und sollte daher gut überlegt sein.

Wer ist für die Anerkennung zuständig?

Die Approbation wird durch das Regierungspräsidium Stuttgart erteilt, wenn Sie in Baden-Württemberg ärztlich, zahnärztlich, pharmazeutisch oder psychotherapeutisch tätig werden möchten.

Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart muss dabei während des gesamten Approbationsverfahrens zu jeder Zeit gegeben sein.

Diese Zuständigkeit muss von Ihnen durch eine sogenannte Glaubhaftmachung nachgewiesen werden.

Was bedeutet Glaubhaftmachung und wie können Sie diesen Nachweis erbringen?

Sie müssen einen Nachweis darüber einreichen, dass Sie beabsichtigen in Baden-Württemberg in einem Gesundheitsberuf, z. B. als Arzt oder Ärztin, zu arbeiten. Diesen Nachweis nennen wir „Glaubhaftmachung“.

Nur wenn wir diesen Nachweis von Ihnen erhalten, sind wir die für Sie zuständige Behörde und können Ihre Unterlagen inhaltlich prüfen.

  1. Interessensbekundung eines Arbeitgebers
    Schreiben eines potentiellen Arbeitgebers in Baden-Württemberg, dass er grundsätzlich nach Erteilung Ihrer Approbation ein ernsthaftes Interesse an Ihrer Einstellung hat. ODER
  2. Persönliche Umstände
    Beispiele: Familiennachzug, Ehepartner arbeitet bereits in Baden-Württemberg, hat Wohnsitz in Baden-Württemberg, Kinder gehen in Baden-Württemberg in die Schule/Kita, Flüchtlingsausweis mit Wohnsitz in Baden-Württemberg, Meldebescheinigung in Baden-Württemberg ODER
  3. Den Beratungsnachweis/Standortvermerk erhalten Sie nach einer Beratung des BafA oder des IQ-Netzwerks. Die Beratung kann auch online erfolgen. Die Beratung ist also auch möglich, solange Sie sich noch im Ausland aufhalten.
    Anerkennungsberatung - IQ Netzwerk Baden-Württemberg
    Anerkennungsberatung - Bundesagentur für Arbeit ODER
  4. Meldebescheinigung über Ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg

Für den Antrag auf Berufserlaubnis benötigen Sie als Nachweis eine konkrete Stellenzusage eines Arbeitgebers.

Ein formloser Nachweis (z. B. konkrete Stellenzusage oder Arbeitsvertrag) ausreichend.

Bitte beachten Sie: Ohne diesen Nachweis (Stellenzusage) kann Ihr Antrag auf Berufserlaubnis nicht bearbeitet werden.

Bitte reichen Sie uns den erforderlichen Nachweis im Original per Post ein.

Wenn Sie schon in einem anderen Bundesland einen Antrag auf Approbation oder Berufserlaubnis gestellt haben, müssen Sie eine feste Stellenzusage in Baden-Württemberg nachweisen. 
Bitte verwenden Sie dafür nur Anlage 3 (pdf).

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Sie erhalten innerhalb eines Monats eine Eingangsbestätigung. Sobald Sie alle Unterlagen vollständig eingereicht haben, kann über den Antrag entschieden werden. Die Anträge werden dabei grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.

Wir bitten um Verständnis, dass aufgrund der vielen Anträge mit längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden muss. Um eine möglichst schnelle Bearbeitung der Anträge zu gewährleisten, stellen Sie bitte sicher, dass Ihre Antragsunterlagen vollständig sind.

Was kostet die Anerkennung?

Die Kosten im Rahmen der Anerkennung sind grundsätzlich individuell. Nachfolgend erhalten Sie einen groben Überblick:

Approbation Ausbildung Drittstaat: in der Regel 450 Euro
Approbation Ausbildung EU / EWR / Schweiz: in der Regel 300 Euro

Für die Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung der Referenzqualifikation, der Gleichwertigkeit der Ausbildung sowie der Echtheit von Unterlagen können gesonderte Kosten entstehen.

Für das Ablegen der Fachsprachenprüfungen und der Eignungs- und Kenntnisprüfungen werden separate Gebühren erhoben.

Kann ich in verschiedenen Bundesländern gleichzeitig einen Antrag stellen?

Nein, das ist nicht möglich. Innerhalb von Deutschland dürfen Sie nur einen Antrag für die Erteilung einer Approbation stellen. Wenn Sie einen Antrag in einem anderen Bundesland stellen möchten, müssen Sie den aktuellen Antrag erst zurücknehmen. 

Die entsprechenden Formulare für den jeweiligen Beruf finden Sie hier

Die neue Behörde muss außerdem über frühere Approbationsverfahren in anderen Bundesländern informiert werden.

Ich möchte meinen Antrag zurücknehmen, was muss ich tun?

Füllen Sie den Antrag auf Rücknahme der Approbation oder Berufserlaubnis aus. Diesen Antrag reichen Sie unterschrieben per Post bei uns ein. Sie erhalten dann ein Bestätigungsschreiben mit Gebührenfestsetzung. Die Höhe der Kosten der Antragsrücknahme wird je nach Verwaltungsaufwand individuell festgesetzt, beträgt jedoch in der Regel etwa 200 Euro.

Anträge Rücknahme Studiengang Medizin
Approbation (pdf) / Berufserlaubnis (pdf)

Anträge Rücknahme Studiengang Zahnmedizin
Approbation (pdf) / Berufserlaubnis (pdf)

Ihre bereits eingereichten Unterlagen verbleiben bei uns. Sobald eine andere Behörde (anderes Bundesland) die Unterlagen anfordert und die Kosten von Ihnen bezahlt wurden, versenden wir die Unterlagen an die andere Behörde.

Ich ziehe um, was muss ich tun?

Bitte geben Sie immer Ihre aktuelle Adresse (Postadresse / E-Mail-Adresse) an. Bei einer Adressänderung melden Sie die neue Adresse bitte direkt an Ihre zuständige Sachbearbeitung, damit wir Sie auch weiterhin erreichen können. Bitte denken Sie auch daran, immer Ihren Namen an Ihrer Haustür und Ihrem Briefkasten anzugeben, damit unsere Bescheide zugestellt werden können.

Wie und wo kann ich mich beraten lassen?

Aufgrund der Vielzahl der Anträge können wir leider keine Beratung anbieten. Folgende Beratungsstellen helfen Ihnen aber gerne weiter:

Haben Sie Fragen zum Antrag oder zu den einzureichenden Unterlagen?
Wenden Sie sich bitte an das IQ Netzwerk Baden-Württemberg.

Sie befinden sich im Ausland und haben noch keine Stellenzusage oder keinen Wohnsitz in Baden-Württemberg?
Dann wenden Sie sich bitte an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) | recognition@arbeitsagentur.de.

Haben Sie Fragen zum Antrag oder zu den einzureichenden Unterlagen? Wenden Sie sich bitte an die Anerkennungsberatungsstellen in Baden-Württemberg (pdf).