Wirtschaftsordnung und KontrolleGaststättenrecht
Maßgebliche Entscheidungsgrundlage für die Gaststättenbehörden ist das Landesgaststättengesetz (LGastG).
Wann darf ausgeschenkt werden?
Seit dem 1. Januar 2026 bedarf der Betrieb eines stehenden Gaststättengewerbes, gleichgültig ob mit oder ohne Alkoholausschank, nur noch der Anzeige bei der zuständigen Behörde (§ 2 Abs. 1 Landesgaststättengesetz [LGastG]). Die Anzeige muss mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Betriebsbeginn erfolgen (§ 2 Abs. 1 LGastG). Zusammen mit der Anzeige hat der Gastgewerbetreibende einen Unterrichtungsnachweis vorzulegen (§ 3 Abs. 1 LGastG).
Für vorübergehende Gaststättenbetriebe, z.B. im Rahmen von Festlichkeiten, und für Straußwirtschaften gilt eine kürzere Anzeigefrist von mindestens zwei Wochen (§ 2 Abs. 2 LGastG, § 5 Abs. 6 LGastG).
Die Entscheidungen auf der Grundlage des Landesgaststättengesetzes treffen die Landratsämter sowie die Städte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, die Baurechtsbehörden sind. Bau- und gaststättenrechtliche Zuständigkeit liegen daher in einer Hand.
Die Regierungspräsidien haben gegenüber den unteren Verwaltungsbehörden sowie den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit eigener Baurechtszuständigkeit die sogenannte Fachaufsicht. Sie sorgen für einen einheitlichen Gesetzesvollzug und überprüfen in Beschwerdeangelegenheiten und in Rechtsbehelfsverfahren die gaststättenrechtlichen Entscheidungen der nachgeordneten Behörden.
Detaillierte Erläuterungen zum Ablauf des neuen Anzeigeverfahrens sowie rechtliche Hilfestellungen finden Sie in den offiziellen Anwendungshinweisen und Factsheets des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg