FAQ akademische Heilberufe | Ausbildung AuslandUnterlagen
Ausbildung Zahnmedizin
Antragsformular Zahnärztinnen / Zahnärzte Drittstaaten (pdf)
Ausbildung Pharmazie
Antragsformular Apothekerin / Apotheker Drittstaaten (pdf)
Ausbildung Psychotherapie
Antragsformular Psychoterapeutinnen / Psychotherapeuten (pdf)
Zuerst prüft die Approbationsbehörde, ob die ärztliche Ausbildung abgeschlossen wurde. Wenn Sie die geforderten Unterlagen nicht vorlegen können, oder wenn mit den Unterlagen nicht eindeutig festgestellt werden kann, dass die ärztliche Ausbildung im Drittstaat vollständig abgeschlossen wurde, müssen wir die Feststellung einer Referenzqualifikation über die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn beauftragen. Ob diese Feststellung erforderlich ist, können wir jedoch erst beurteilen, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen.
Stellt die ZAB fest, dass die ärztliche Ausbildung nicht abgeschlossen wurde, müssen wir Ihren Antrag ablehnen.
Wird der Abschluss der ärztlichen Ausbildung festgestellt, wird der Anerkennungsprozess eingeleitet.
- Der Antrag und alle anderen Unterlagen müssen per Post geschickt werden.
- Der Antrag muss im Original eingereicht werden.
- Bitte schicken Sie die Unterlagen ohne Klarsichtfolien, Schnellhefter oder Ähnlichem.
- Die Unterlagen bleiben bei der Behörde, auch wenn das Verfahren beendet ist.
- Die Gleichwertigkeitsprüfung kann erst durchgeführt werden, wenn alle Unterlagen genau wie nachfolgend beschrieben eingereicht werden.
WICHTIG:
Bitte schicken Sie Ihren Antrag erst dann ab, wenn Sie alle nötigen Unterlagen vollständig haben. Besonders wichtig sind zum Beispiel Ihr Diplom oder Abschlusszeugnis. Wenn Unterlagen fehlen, kann Ihr Antrag abgelehnt werden. Das kostet Geld. Sie können zwar später einen neuen Antrag stellen, aber auch dafür müssen Sie erneut bezahlen.
- Die Unterlagen müssen in die deutsche Sprache übersetzt werden.
- Die Übersetzungen müssen von einer Person erstellt sein, die in Deutschland oder im Ausland zum Übersetzen öffentlich bestellt oder beeidigt ist.
- Alle Seiten müssen übersetzt werden.
ZUSÄTZLICH bei Ausbildung in HUMANMEDIZIN:
- Das Diplom und die Berufszulassung aus Ihrem Heimatland müssen amtlich beglaubigt sein.
- Die Übersetzungen müssen nicht amtlich beglaubigt sein. Eine einfache Kopie der Übersetzung reicht.
- Der Übersetzer muss an die Übersetzung eine einfache Kopie des Originals anhängen.
- In Deutschland erhalten Sie amtliche Beglaubigungen in einem Bürgerbüro/Rathaus oder bei einem Notariat.
- Im Ausland erhalten Sie die amtliche Beglaubigung bei der deutschen Botschaft oder beim deutschen Konsulat (nicht bei Notariaten oder anderen Behörden des jeweiligen Landes, da die Echtheit der Beglaubigung hier nicht überprüft werden kann).
Hinweis: In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie von einer Übersendung von Originaldokumenten aus dem Ausland absehen.
Als Identitätsnachweis zählen nur der Reisepass und der Personalausweis, jedoch keine Geburtsurkunde.
Sollten Sie über keinen aktuellen Pass oder Ausweis verfügen (anerkannte Geflüchtete) genügt die Vorlage eines Deutschen Reiseausweis.
Es sind generell aktuelle Führungszeugnisse, aus den Ländern in denen man sich längere Zeit aufgehalten hat (über ein Jahr), vorzulegen (nicht älter als 3 Monate am Tag der Ausreise). Sobald man dieses Land dauerhaft verlassen hat, muss kein neues Führungszeugnis eingereicht werden.
Bei Ausbildung in HUMANMEDIZIN:
- Sie brauchen ein Führungszeugnis (Strafregisterauszug) aus jedem Land, in dem Sie in den letzten 5 Jahren länger als 1 Jahr gewohnt haben
- Das Führungszeugnis darf nicht älter als drei Monate sein, wenn Sie es bei uns einreichen.
- Sie können das Führungszeugnis gleich mit dem Antrag mitschicken oder später nachreichen.
- WICHTIG: Eine Approbation oder Berufserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn alle erforderlichen Führungszeugnisse / Strafregisterauszüge vollständig vorliegen.
Beispiel bei geflüchteten Antragstellerinnen und Antragstellern:
In ganz engen Ausnahmefällen akzeptieren wir eine eidesstattliche Erklärung (über einen Notar) der Antragstellerin / des Antragstellers, dass sie oder er sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre oder seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt.
Geflüchtete aus Syrien:
Über die syrische Botschaft in Berlin und ggf. durch Einschaltung eines Vertreters können Sie Ihr Führungszeugnis beantragen, dies gilt auch für Verweigerer des Militärdienstes.
Das behördliche Führungszeugnis (Belegart OB) ist von Ihnen bei der für den deutschen Wohnsitz zuständigen Meldestelle (= Stadtverwaltung / Rathaus) oder online beim Bundesamt der Justiz (BfJ) zu beantragen.
Bitte geben Sie unbedingt den Verwendungszweck und die Empfängerbehörde mit unserer Adresse und mit dem Namen Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin oder Ihres zuständigen Sachbearbeiters an.
Bitte geben Sie der zuständigen Meldebehörde immer die untenstehenden Angaben an:
| Verwendungszweck | Empfängerbehörde |
|---|---|
| Approbation als Ärztin / als Arzt | Regierungspräsidium Stuttgart Referat 98 Name der Sachbearbeiterin / des Sachbearbeiters Ruppmannstraße 21 70565 Stuttgart |
Nur wer bereits in einem anderen Land ärztlich tätig war muss ein Certificate of Good Standing vorlegen (nicht älter als 3 Monate nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit).
Bei Ausbildung in HUMANMEDIZIN:
- Sie müssen ein CoGS / eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus jedem Land vorlegen, in dem Sie als Arzt oder Ärztin gearbeitet haben.Sie können das Dokument mit dem Antrag einreichen oder später nachreichen.
- Das CoGS / die Unbedenklichkeitsbescheinigung darf nicht älter als 3 Monate sein, wenn Sie es einreichen.
- WICHTIG: Die Approbation oder Berufserlaubnis wird nur erteilt, wenn alle erforderlichen CoGS / Bescheinigungen vorliegen.
Der Lebenslauf soll Ihre absolvierten Ausbildungsgänge und Ihre ausgeübten Tätigkeiten enthalten.
Ein Beispiel finden Sie auf der letzten Seite in der Anlage 1 (pdf).