Gesetzlicher MutterschutzSchutzfristen
Der Arbeitgebende darf eine Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen, außer sie erklärt sich ausdrücklich dazu bereit.
Der Arbeitgebende darf eine Frau bei einer Fehlgeburt, abhängig von der Schwangerschaftswoche, nicht beschäftigen, außer sie erklärt sich ausdrücklich dazu bereit.
Bei Fehlgeburten bestehen
- 2 Wochen Mutterschutz ab der 13. Schwangerschaftswoche,
- 6 Wochen Mutterschutz ab der 17. Schwangerschaftswoche,
- 8 Wochen Mutterschutz ab der 20. Schwangerschaftswoche.
Gesetzliche Grundlage (Mutterschutzgesetz): § 3 MuSchG
Der Arbeitgebende darf eine Frau acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen. Diese Schutzfrist verlängert sich auf zwölf Wochen, zum Beispiel bei Früh- und Mehrlingsgeburten.
Gesetzliche Grundlage (Mutterschutzgesetz): § 3 MuSchG