To the main navigation

Wirtschaftsordnung und KontrolleGaststättenrecht

Entscheidungsgrundlagen für die Gaststättenbehörde sind vor allem das Gaststättengesetz für Baden-Württemberg (LGastG) in Verbindung mit dem Gaststättengesetz (GastG), das bundesweit gilt, sowie die Gaststättenverordnung des Landes, die spezielle Bestimmungen z. B. für Straußwirtschaften, Sperrzeiten und Anzeigepflichten enthält.

Gaststättengesetz

Gaststättenverordnung

Wann darf ausgeschenkt werden?

Der Dauerbetrieb einer Gaststätte in der Alkohol ausgeschenkt wird, bedarf nach § 2 GastG einer Erlaubnis.
Für Straußwirtschaften genügt, sofern eigener Wein in ausreichender Menge ausgeschenkt werden kann, eine entsprechende Anzeige an die Gemeinde.
Für ganz kurzfristige Bewirtungen wie beim Sommerfest eines Vereins genügt nach § 12 GastG eine „Gestattung“.

Die Entscheidungen auf der Grundlage des Gaststättengesetzes treffen die Landratsämter sowie die Städte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, die Baurechtsbehörden sind. Bau- und gaststättenrechtliche Zuständigkeit liegen daher in einer Hand.

Die Regierungspräsidien haben gegenüber den unteren Verwaltungsbehörden sowie den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit eigener Baurechtszuständigkeit die sogenannte Fachaufsicht. Sie sorgen für einen einheitlichen Gesetzesvollzug und überprüfen in Beschwerdeangelegenheiten und in Rechtsbehelfsverfahren die gaststättenrechtlichen Entscheidungen der nachgeordneten Behörden.

 

Kontakt

Kontakt

​Regierungspräsidium Stuttgart  

Referat 22

Monika Mai
0711 904-12206
E-Mail senden

Regierungspräsidium Karlsruhe

Referat 22

Kai-Uwe Brüstle
0721 926-7504
E-Mail senden

Regierungspräsidium Freiburg

Referat 22

Tanja Rehm
0761 208-4656
E-Mail senden

Regierungspräsidium Tübingen

Referat 22

Dr. Julia Fleck
07071 757-3262
E-Mail senden