Pharmazie Ausbildung / Approbation InlandPrüfungsstoff und Bestehensregelung
Prüfungsstoff
Der 2. Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- Pharmazeutische Chemie,
- Pharmazeutische Biologie,
- Arzneiformenlehre,
- Pharmakologie und Toxikologie,
- Klinische Pharmazie.
Die Prüfungen in den einzelnen Fächern sollen in der Regel unmittelbar hintereinander, mit Unterbrechungen bis zu höchstens acht Tagen, abgelegt werden. Jede Prüfung soll für einen Prüfling mindestens 20, höchstens 40 Minuten dauern. Die Fragen müssen auf den in der Anlage 14 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.
Bestehensregelung
Die Leistungen einer mündlichen Prüfung sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 zu bewerten. Eine mündliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Note "ausreichend" erhalten hat. Dem Prüfling sind die Noten für die einzelnen Prüfungsfächer am Prüfungstag bekanntzugeben.
Die Leistungen einer mündlichen Prüfung sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 zu bewerten. Eine mündliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Note "ausreichend" erhalten hat. Dem Prüfling sind die Noten für die einzelnen Prüfungsfächer am Prüfungstag bekanntzugeben. Das Landesprüfungsamt teilt dem Prüfling das Ergebnis schriftlich mit.
Für die Bewertung der Pharmazeutischen Prüfung ist unter Berücksichtigung der Noten (Zahlenwert gemäß Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1) des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnittes der Pharmazeutischen Prüfung eine Gesamtnote zu bilden. Die Gesamtnote für die Pharmazeutische Prüfung wird wie folgt ermittelt:
- Die Note (Zahlenwert) für den Ersten Abschnitt wird mit zwei, die Note (Zahlenwert) für den Zweiten Abschnitt mit drei und die Note (Zahlenwert) für den Dritten Abschnitt mit zwei vervielfältigt.
- Die Summe aus den nach Buchstabe a gewonnenen Zahlen wird durch sieben geteilt.
Die Noten der Prüfungsabschnitte und die Gesamtnote für die Pharmazeutische Prüfung werden bis auf die zweite Stelle nach dem Komma errechnet.
Der so ermittelte Zahlenwert ist in den Zeugnissen gemäß den Anlagen 10 und 11 anzugeben. Die Noten der einzelnen Prüfungsabschnitte sowie die Gesamtnote der Pharmazeutischen Prüfung werden wie folgt bewertet:
- „sehr gut“ bei einem Zahlenwert bis 1,5
- „gut“ bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5
- „befriedigend“ bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5
- „ausreichend“ bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0.