Förderung der Jugenderholung
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Was wird gefördert?
- Jugenderholungsmaßnahmen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus finanziell schwächer gestellten Familien,
- die Beschäftigung von pädagogischen Betreuerinnen und Betreuern bei diesen Maßnahmen.
Wer kann einen Antrag stellen?
Anerkannte Träger der außerschulischen Jugendarbeit nach § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII i. V. m. §§ 2, 4 und 12 des JGB, öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes Baden-Württemberg sonstige Träger.
Weitere Informationen
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Förderung nach dem Jugendbildungsgesetz (JBG) und dem Landesjugendplan (LJP) Baden-Württemberg