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Baurecht

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Höhere Baurechtsbehörde

Im Bereich Baurecht nehmen die Regierungspräsidien die Aufgaben der höheren Baurechtsbehörde wahr. Sie achten auf eine einheitliche und sachgerechte Anwendung baurechtlicher und bautechnischer Vorschriften und entscheiden bei Verfügungen, die vor dem 1. Juni 2025 zugestellt wurden, in Widerspruchsverfahren.

Seit dem 1. Juni 2025 sind hingegen in Angelegenheiten nach der Landesbauordnung nur noch direkte Klagen zulässig. Angesichts dessen wird künftig eine verstärkte Beratung der unteren Baurechtsbehörden angeboten.

Einheitliche Verwaltungspraxis

Durch die Rechtsaufsicht der Regierungspräsidien soll sichergestellt werden, dass die örtlichen Baurechtsbehörden bei ihrer Tätigkeit alle bundesrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Baurechts - zu nennen sind insbesondere das Baugesetzbuch oder die Landesbauordnung - in gleicher Weise beachten. Damit wird eine einheitliche Verwaltungspraxis gesichert und zweckmäßige Entscheidungen vor Ort gefördert.

Beratung der örtlichen Baurechtsbehörden

Die zahlreichen baurechtlichen Vorschriften sind in der Praxis nicht immer einfach zu handhaben, häufig ist bei der Anwendung einzelner Regelungen eine umfangreiche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu berücksichtigen. Eine wichtige Funktion der Rechtsaufsicht ist hier die Beratung der örtlichen Baurechtsbehörden.

Typengenehmigungen und einzelne Baugenehmigungen

Seit 1. Juli 2025 sind die Regierungspräsidien für die Erteilung von Typengenehmigungen zuständig. Diese gelten für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung oder mit gleichem System an mehreren Stellen errichtet werden sollen (z.B. Flüchtlingswohnheime, Wohngebäude aller Gebäudeklassen, Feuerwehrhäuser). Die Typengenehmigungen anderer Bundesländer werden zumeist in Baden-Württemberg anerkannt, umgekehrt gilt dies ebenfalls zumeist. Im späteren baurechtlichen Verfahren müssen dann nur noch die grundstücksbezogenen Vorschriften geprüft werden. Das serielle Bauen wird somit optimiert und beschleunigt. 

In den Fällen, in denen die Zuständigkeiten nach § 48 Absatz 2 LBO wegen Nachbareinwendungen auf die höhere Baurechtsbehörde übergehen, entscheiden die Regierungspräsidien zudem über eigene, von großen Städten gestellte Bauanträge und Bauvoranfragen.