Ausbildung / Approbation InlandMedizin
Medizinstudium in Deutschland
Bitte beachten
Bitte beachten
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung muss gemäß § 10 Abs. 3 ÄAppO dem Landesprüfungsamt bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni zugegangen sein. Nach § 11 ÄAppO ist die Zulassung zu versagen, wenn der Antrag bis zu dem in § 10 Abs. 3 genannten Zeitpunkt nicht oder nicht formgerecht gestellt wurde, es sei denn, dass ein wichtiger Grund hierfür unverzüglich glaubhaft gemacht wird, der Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme noch zulässt und die versäumte Handlung spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin nachgeholt wird.
95 Approbationswesen Medizin
Landesweite Zuständigkeit
Landesweite Zuständigkeit
Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 95
Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe (LPA BW)
Postfach 80 07 09
70507 Stuttgart
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Antragsunterlagen bitte ausschließlich auf dem Postweg einreichen. Eingangsbestätigungen versenden wir im Regelfall nicht, sondern wir melden uns, sofern Unterlagen fehlen. Allgemeine Sachstandsanfragen können nicht beantwortet werden. Konkrete antragsbezogene Nachfragen bitte per E-Mail unter Angabe von Name, Geburtsdatum und Berufsbezeichnung sowie einer Rückrufnummer bei der jeweils zuständigen Ansprechperson.